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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 506 ZGB vom 2024

Art. 506 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 506 4. Mündliche Verfügung a. Verfügung

1 Ist der Erblasser infolge ausserordentlicher Umstände, wie nahe Todesgefahr, Verkehrssperre, Epidemien oder Kriegsereignisse verhindert, sich einer der andern Errichtungsformen zu bedienen, so ist er befugt, eine mündliche letztwillige Verfügung zu errichten.

2 Zu diesem Zwecke hat er seinen letzten Willen vor zwei Zeugen zu erklären und sie zu beauftragen, seiner Verfügung die nötige Beurkundung zu verschaffen.

3 Für die Zeugen gelten die gleichen Ausschliessungsvorschriften wie bei der öffentlichen Verfügung.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 506 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPF150070ErbscheinErbschein; Beschwerde; Verfügung; Erbscheine; Einzelgericht; Erbschaft; Erbschaftssachen; Alleinerbe; Eingabe; Ausstellung; Erblasser; Obergericht; Bezirkes; Inventar; Nottestament; Beistand; Kammer; Gericht; Zeugen; Verlangte; Erbscheines; Ausgestellt; Letztwillige; Sinne; Bestreitungsfrist; Gesetzlich; Bundesgericht; Zivilkammer; Ttmm; Gesuch
SGEL 2007/45Entscheid Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Erlass einer Rückforderung. Auskunftspflichtverletzung durch Nichtangabe von Grundeigentum im Ausland (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. März 2008, EL 2007/45). Beschwerde; Liegenschaft; Beschwerdeführerin; Recht; Sozialversicherungsanstalt; Erlass; Erbschaft; Ergänzungsleistung; Glauben; Zweigstelle; Ergänzungsleistungen; Rückforderung; Unverteilten; Anmeldung; Auskunft; Anspruch; Formular; Entscheid; Grundeigentum; Verfügung; AHV-Zweigstelle; Steuererklärung; Beschwerdegegnerin; Italienische; Leistungen; Einsprache; Steuerveranlagung; Deklariert; Härte; Ehemann

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGEL 2007/45Entscheid Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Erlass einer Rückforderung. Auskunftspflichtverletzung durch Nichtangabe von Grundeigentum im Ausland (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. März 2008, EL 2007/45).
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 640 (5A_236/2017)Art. 506, 507 und 520a ZGB; Errichtung einer mündlichen letztwilligen Verfügung, Gültigkeit, Angabe von Ort und Datum. Dass einer der Zeugen dem Erblasser einen Vorschlag für eine letztwillige Verfügung vorliest, stellt keinen Mangel bei der Errichtung der mündlichen letztwilligen Verfügung dar, sofern dem Erblasser die Möglichkeit und die Fähigkeit verbleiben, sich dem Vorgang der Ausarbeitung der Verfügung zu widersetzen (animus testandi) und den Vorschlag auch seinem Inhalt nach abzulehnen. Die Zeugen müssen in der schriftlichen Urkunde, in die sie den letzten Willen übertragen, Ort, Jahr, Monat und Tag der Äusserung desselben angeben. Art. 520a ZGB, der die Voraussetzungen regelt, unter denen eine eigenhändige letztwillige Verfügung trotz fehlender Angaben über Ort und Zeit gültig ist, gilt sinngemäss für die Beurkundung der mündlichen Verfügung (E. 4.2). Testament; Qu'il; Forme; Volonté; était; Dernières; Arrêt; Volontés; Moins; Recours; Canton; Consid; Témoins; Verfügung; Avoir; Cantonal; Testateur; Civil; Cause; été; établi; Chambre; Tribunal; Circonstances; Letztwillige; Appel; Août; Homologué; Patrimoniale; Cantonale
104 II 68Art. 506 Abs. 2 ZGB (Nottestament). Der letzte Wille muss bei der mündlichen letztwilligen Verfügung beiden Zeugen gleichzeitig erklärt werden. Zeugen; Testament; Nottestament; Erblasser; Wille; Verfügung; Willen; Erblasserin; Ullmann; Berufung; Testament; Letztwillige; Vorinstanz; Zeugen; Krankenschwestern; Tobel; Anwesend; Kanton; Beweis; Gültig; Bundesgericht; Mündlich; Willens; Urteil; Geiges; Frauenfeld; Yvonne; Klage; Errichtung
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