SCC Art. 502 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 502 SCC from 2024

Art. 502 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 502 d. Drawing up a will without the testator reading and signing it

1 If the testator does not read and sign the deed, the official must read it out in the presence of the two witnesses and the testator, who must then declare that the deed contains his or her will.

2 In this case the witnesses must not only attest to the testator’s declaration and their judgment concerning his or her testamentary capacity but must also confirm, by appending their signatures, that the deed was read out to the testator by the official in their presence.


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Art. 502 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU11 09 73.1Art. 12 lit. c und 17 BGFA. Der Anwalt/Notar hat sich jeder Tätigkeit zu enthalten, wenn ein von ihm beurkundetes Testament in irgendeiner noch so entfernten Weise zum Gegenstand eines Streits wird.

Testament; Willen; Interesse; Notar; Willensvollstrecker; Aufsichtsbehörde; Interessen; Recht; Antrag; Bundesgericht; Anwalt; Stiftung; Konflikt; Testaments; Beschwerdeführer; Anwalt/Notar; Entscheid; Beschwerdeführers; Ungültigkeit; Recht; Verfügung; Ableben; Rechtsstellung; Eigeninteressen; Konfliktrisiko; Bundesgerichts

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
118 II 273Form beim öffentlichen Testament (Art. 501 f. ZGB). Hat der Erblasser die Urkunde zwar selber unterschrieben, jedoch nicht selber gelesen, so muss der Beamte ihm die Urkunde in Gegenwart der beiden Zeugen vorgelesen haben. Ist dem Erblasser die Urkunde vor dem Beizug vorgelesen worden, so ist das Testament ungültig, selbst wenn es der Erblasser selber unterschrieben hat. Urkunde; Zeugen; Erblasser; Testament; Verfügung; Bundesgericht; Recht; Rechtsprechung; Testamentes; Beurkundung; Gültigkeit; Gesetzes; Erblasserin; Willen; Ungültigkeit; Unterschrift; Notar; Auslegung; Todes; Berufung; Urkundsperson; Gültigkeits
89 II 363Oeffentliche letztwillige Verfügung. Art. 501 und 502 ZGB. 1. Die Bestätigung, dass der Erblasser sich die Urkunde durch den Notar habe vorlesen lassen, dürfen die Zeugen nur abgeben, wenn sie das Vorlesen unmittelbar sinnenmässig wahrgenommen haben (Erw. 1). 2. Die Rekognitionserklärung des Erblassers muss nicht ausschliesslich an die Zeugen gerichtet, ihnen gegenüber abgegeben worden sein. Es genügt, wenn sie vor den Zeugen erfolgt (Erw. 2) Zeugen; Erblasser; Urkunde; Verfügung; Notar; Erblasserin; Testament; ültig; Rekognition; Urteil; Zeugenbescheinigung; Berufung; Vorlesen; Rekognitionserklärung; Testamentes; Tatsache; Bescheinigung; Erblassers; Kantons; Bundesgericht; Nellen; önlich; ätigen; ührt; ösische; ücklich; Gesetze; ätte; Kirchenfabrik; Fiesch