ZGB Art. 502 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 502 ZGB vom 2024

Art. 502 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 502 d. Errichtung ohne Lesen und Unterschrift des Erblassers

1 Wenn der Erblasser die Urkunde nicht selbst liest und unterschreibt, so hat sie ihm der Beamte in Gegenwart der beiden Zeugen vorzulesen, und der Erblasser hat daraufhin zu erklären, die Urkunde enthalte seine Verfügung.

2 Die Zeugen haben in diesem Falle nicht nur die Erklärung des Erblassers und ihre Wahrnehmung über seine Verfügungsfähigkeit zu bezeugen, sondern auch mit ihrer Unterschrift zu bestätigen, dass die Urkunde in ihrer Gegenwart dem Erblasser vom Beamten vorgelesen worden sei.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 502 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LU11 09 73.1Art. 12 lit. c und 17 BGFA. Der Anwalt/Notar hat sich jeder Tätigkeit zu enthalten, wenn ein von ihm beurkundetes Testament in irgendeiner noch so entfernten Weise zum Gegenstand eines Streits wird.

Testament; Willen; Interesse; Notar; Willensvollstrecker; Aufsichtsbehörde; Interessen; Recht; Antrag; Bundesgericht; Anwalt; Stiftung; Konflikt; Testaments; Beschwerdeführer; Anwalt/Notar; Entscheid; Beschwerdeführers; Ungültigkeit; Recht; Verfügung; Ableben; Rechtsstellung; Eigeninteressen; Konfliktrisiko; Bundesgerichts

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
118 II 273Form beim öffentlichen Testament (Art. 501 f. ZGB). Hat der Erblasser die Urkunde zwar selber unterschrieben, jedoch nicht selber gelesen, so muss der Beamte ihm die Urkunde in Gegenwart der beiden Zeugen vorgelesen haben. Ist dem Erblasser die Urkunde vor dem Beizug vorgelesen worden, so ist das Testament ungültig, selbst wenn es der Erblasser selber unterschrieben hat. Urkunde; Zeugen; Erblasser; Testament; Verfügung; Bundesgericht; Recht; Rechtsprechung; Testamentes; Beurkundung; Gültigkeit; Gesetzes; Erblasserin; Willen; Ungültigkeit; Unterschrift; Notar; Auslegung; Todes; Berufung; Urkundsperson; Gültigkeits
89 II 363Oeffentliche letztwillige Verfügung. Art. 501 und 502 ZGB. 1. Die Bestätigung, dass der Erblasser sich die Urkunde durch den Notar habe vorlesen lassen, dürfen die Zeugen nur abgeben, wenn sie das Vorlesen unmittelbar sinnenmässig wahrgenommen haben (Erw. 1). 2. Die Rekognitionserklärung des Erblassers muss nicht ausschliesslich an die Zeugen gerichtet, ihnen gegenüber abgegeben worden sein. Es genügt, wenn sie vor den Zeugen erfolgt (Erw. 2) Zeugen; Erblasser; Urkunde; Verfügung; Notar; Erblasserin; Testament; ültig; Rekognition; Urteil; Zeugenbescheinigung; Berufung; Vorlesen; Rekognitionserklärung; Testamentes; Tatsache; Bescheinigung; Erblassers; Kantons; Bundesgericht; Nellen; önlich; ätigen; ührt; ösische; ücklich; Gesetze; ätte; Kirchenfabrik; Fiesch