ZGB Art. 500 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 500 ZGB vom 2025

Art. 500 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 500 Mitwirkung
des Beamten

1 Der Erblasser hat dem Beamten seinen Willen mitzuteilen, worauf dieser die Urkunde aufsetzt oder aufsetzen lässt und dem Erblasser zu lesen gibt.

2 Die Urkunde ist vom Erblasser zu unterschreiben.

3 Der Beamte hat die Urkunde zu datieren und ebenfalls zu unterschreiben.


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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2020.459-Erblasser; Kindes; Anerkennung; Vater; Kindesverhältnis; Zivilstand; Testament; Kinder; Verfügung; Erben; Recht; Vaters; Vaterschaft; Zivilstandsamt; Entscheid; Beschwerde; Wille; Kindesanerkennung; Verwaltungsgericht; Erblassers; Personen; Zahlvaters; Gesuch; Beschwerdeführern; Schweiz; Willen; Verfahren
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
118 II 273Form beim öffentlichen Testament (Art. 501 f. ZGB). Hat der Erblasser die Urkunde zwar selber unterschrieben, jedoch nicht selber gelesen, so muss der Beamte ihm die Urkunde in Gegenwart der beiden Zeugen vorgelesen haben. Ist dem Erblasser die Urkunde vor dem Beizug vorgelesen worden, so ist das Testament ungültig, selbst wenn es der Erblasser selber unterschrieben hat. Urkunde; Zeugen; Erblasser; Testament; Verfügung; Bundesgericht; Recht; Rechtsprechung; Testamentes; Beurkundung; Gültigkeit; Gesetzes; Erblasserin; Willen; Ungültigkeit; Unterschrift; Notar; Auslegung; Todes; Berufung; Urkundsperson; Gültigkeits
103 II 84Klage auf Ungültigerklärung eines Testamentes (Art. 520 ZGB); Zeugenbescheinigung bei der öffentlichen letztwilligen Verfügung (Art. 501 Abs. 2 ZGB). 1. Passivlegitimation des Willensvollstreckers bei der Ungültigkeitsklage (E. 1). 2. In der Zeugenbescheinigung braucht weder eine Bestätigung enthalten zu sein, wonach der Testator die Urkunde vor den Zeugen und der Urkundsperson unterschrieben habe (E. 2a), noch bezeugt zu werden, dass der Testator die in Art. 501 Abs. 1 ZGB vorgeschriebene Erklärung in Gegenwart der Urkundsperson abgegeben habe (E. 2b). Zeugen; Erblasser; Testament; Willen; Urkunde; Verfügung; Zeugenbescheinigung; Bestätigung; Urkundsperson; Willens; Klage; Urteil; Willensvollstrecker; Wahrnehmung; ESCHER; Testator; Arnold; Zustande; Verfügungsfähigkeit; Testaments; Bundesgericht; Gesetzes; Ungültigerklärung; Passivlegitimation; Rechtsanwalt; Beamten; Schriftstück; Kantons; Obergericht

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6674/2010AmtshilfeBundes; Erben; Quot;; Amtshilfe; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Staat; Verfügung; Beschwerdeführende; Schweiz; Verfahren; Beschwerdeführenden; Person; Vorinstanz; Staatsvertrag; Abkommen; Urteil; Bundesverwaltungsgerichts; Amtshilfegesuch; Erbschaft; Erblasser; Schlussverfügung; Schweizer; Kriterien; Quot;US; DBA­USA; ührt