URG Art. 50 - Auskunfts- und Rechenschaftspflicht

Einleitung zur Rechtsnorm URG:



Das schweizerische Urheberrechtsgesetz schützt geistiges Eigentum in Form von Literatur und Kunst, wie Bücher, Musik, Filme und Software, vor unerlaubter Nutzung. Es gewährt Urhebern das exklusive Recht, ihre Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich aufzuführen, und legt die Schutzdauer in der Regel auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers fest. Das Gesetz enthält auch Regelungen über Nutzerrechte wie das Zitatrecht und das Recht auf Privatkopie, während Verstösse gegen das Urheberrecht zu rechtlichen Konsequenzen wie Schadensersatz oder Unterlassungsansprüchen führen können.

Art. 50 URG vom 2022

Art. 50 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 50 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht

Ausdruck gemäss Ziff. I Abs. 1 des BG vom 27. Sept. 2019, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 1003; BBl 2018 591). Diese Änd. wurde in den in der AS genannten Bestimmungen vorgenommen.Die Verwertungsgesellschaften müssen dem IGE alle Auskünfte erteilen und alle Unterlagen zur Verfügung stellen, die für die Durchführung der Aufsicht erforderlich sind, sowie jährlich in einem Geschäftsbericht Rechenschaft über ihre Tätigkeit ablegen.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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