Strafregistergesetz (StReG) Art. 50

Zusammenfassung der Rechtsnorm StReG:



Das Schweizerische Strafregistergesetz regelt die Speicherung und den Zugang zum Strafregister in der Schweiz, einschliesslich der Löschung von Einträgen nach bestimmten Fristen oder bei Rehabilitierung. Es schützt die Persönlichkeitsrechte von Personen im Strafregister und dient dazu, sowohl die individuellen Rechte als auch die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

Art. 50 StReG vom 2025

Art. 50 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 50 Schriftlich anfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 1

Nur folgende nicht angeschlossene Behörden können auf schriftliches Gesuch hin in alle im Behördenauszug 1 erscheinenden Daten (Art. 37) Einsicht nehmen, soweit dies für die Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist:

  • die Behörden der Militärjustiz (Militärgerichte, Auditorinnen, Auditoren, Untersuchungsrichterinnen und -richter):
  • für die Durchführung von Strafverfahren, insbesondere für:
  • die Klärung von Zuständigkeitsfragen
  • die Beurteilung des Vorlebens der beschuldigten Person im Rahmen der Strafzumessung und zur Prognosestellung
  • die Überprüfung des Leumunds von Sachverständigen, Zeuginnen, Zeugen und Auskunftspersonen
  • die Weiterleitung von Informationen über das Vorleben beschuldigter Personen an psychiatrische Gutachterinnen und Gutachter.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.