Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) Art. 50

Zusammenfassung der Rechtsnorm SchKG:



Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist ein zentrales Gesetz in der schweizerischen Rechtsordnung, das die Verfahren zur Beitreibung von Schulden und zur Abwicklung von Konkursverfahren regelt. Es besteht aus zwei Teilen: dem Schuldbetreibungsrecht, das die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen regelt, und dem Konkursrecht, das die Insolvenz von natürlichen und juristischen Personen behandelt. Das SchKG enthält detaillierte Bestimmungen über Verfahrensschritte wie die Betreibung auf Pfändung oder den Konkursantrag, gewährt Gläubigern und Schuldnern klare Rechte und Pflichten und dient der geregelten Abwicklung von Zahlungsunfähigkeitssituationen zur Sicherung von Gläubigerinteressen und zur Wahrung der wirtschaftlichen Stabilität in der Schweiz.

Art. 50 SchKG vom 2024

Art. 50 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 50 Betreibungsort des im Ausland wohnenden Schuldners

1 Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.

2 Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, können für diese Verbindlichkeit am Orte desselben betrieben werden.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 50 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230145Anerkennung eines ausländischen Nachlassvertrages oder eines ähnlichen VerfahrensSchweiz; Gläubiger; Forderung; Recht; Schweizer; Sachwalter; Forderungen; SchKG; Zweigniederlassung; Sinne; Entscheid; Vorinstanz; Lassverfahren; Verfahren; Schuldner; Anerkennung; Hilfsnachlassverfahren; Obergericht; Sachwalterin; External; Lassgericht; Stundung; Geschäftsführung; Verfahrens; Administration; Frist; Gericht; Lassvertrag
ZHHE190329OrganisationsmangelGesuch; Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Konkurs; Kantons; Zweigniederlassung; Handelsgericht; Organisation; Liquidation; Konkursamt; Dübendorf; Einzelgericht; Gerichtsschreiberin; Sabrina; Schalcher; Handelsregisteramt; Organisationsmangel; Einzelrichterin; Schweiz; Rechtsdomizil; Frist; Vorschriften; Verbindung; SchKG; Verfahrens; Umtriebsentschädigung; Streitwert; Einlegerakten; Gesuchstellers; Zustellung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 87 (5A_260/2010)Art. 50 LugÜ (in der Fassung bis 31.12.2010) und Art. 80 SchKG; ausländische vollstreckbare Urkunde. Bei einer auf Geld lautenden vollstreckbaren öffentlichen Urkunde ist definitive Rechtsöffnung zu gewähren (E. 2-4). Recht; Urkunde; Rechtsöffnung; LugÜ; SchKG; Urteil; Urkunden; Verfahren; Schweiz; Entscheid; Lugano; Schuldner; Vollstreckung; Lugano-; Übereinkommen; Lugano-Übereinkommen; Forderung; Zivilprozess; Urteile; Vertragsstaat; Ordre; Rechtsöffnungstitel; EuroVO; Entscheidung; Botschaft
119 III 51Betreibungsort (Art. 46 Abs. 1, Art. 48 SchKG). Schuldner, die weder in der Schweiz noch im Ausland einen festen Wohnsitz haben, können an ihrem schweizerischen Aufenthaltsort betrieben werden; diese Regelung gilt ohne weiteres auch für die Betreibung auf Konkurs. Betreibung; Konkurs; Wohnsitz; Rekurrent; SchKG; Aufsichtsbehörde; Aufenthalt; Schweiz; Schuldbetreibung; Betreibungsamt; Betreibungsort; Schuldner; Ausland; Konkursandrohung; AMONN; Spanien; Schuldbetreibungs; Rekurs; Wohnung; Rekurrenten; Urteil; Konkurskammer; Aufenthaltsort; Regelung; Feststellung; Erwägungen; ändig

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Staehelin, SchmidBasler Kommentar SchKG I1995