E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 50 SchKG vom 2024

Art. 50 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 50 Betreibungsort des im Ausland wohnenden Schuldners

1 Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.

2 Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, können für diese Verbindlichkeit am Orte desselben betrieben werden.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Art. 50 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS230145Anerkennung eines ausländischen Nachlassvertrages oder eines ähnlichen VerfahrensBeschwerde; Schweiz; Biger; Gläubiger; Forderung; Beschwerdegegnerin; Recht; Beschwerdeführerin; Schweizer; Sachwalter; Forderungen; SchKG; Zweigniederlassung; Sinne; Entscheid; Vorinstanz; Lassverfahren; Verfahren; Schuldner; Anerkennung; Australische; Hilfsnachlassverfahren; Ausländische; Obergericht; External; Lassgericht; Stundung; Geschäftsführung; Sachwalterin; über
ZHHE190329OrganisationsmangelGesuch; Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Konkurs; Kantons; Zweigniederlassung; Handelsgericht; Organisation; Liquidation; Konkursamt; Dübendorf; Beschwerde; Einzelgericht; Gerichtsschreiberin; Sabrina; Schalcher; Handelsregisteramt; Zürich; Organisationsmangel; Einzelrichterin; Schweiz; Rechtsdomizil; Frist; Vorschriften; Verbindung; Verfahrens; Umtriebsentschädigung; Bezahlen; Streitwert; Einlegerakten
Dieser Artikel erzielt 15 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 87 (5A_260/2010)Art. 50 LugÜ (in der Fassung bis 31.12.2010) und Art. 80 SchKG; ausländische vollstreckbare Urkunde. Bei einer auf Geld lautenden vollstreckbaren öffentlichen Urkunde ist definitive Rechtsöffnung zu gewähren (E. 2-4). Recht; Urkunde; Vollstreckbar; Rechtsöffnung; Vollstreckbare; LugÜ; SchKG; Definitive; Urteil; Beschwerde; Urkunden; Verfahren; Gerichtliche; Vollstreckbaren; Schweiz; Beschwerdeführer; Schweizerische; Entscheid; Lugano; Nationale; Schuldner; Vollstreckung; Lugano-; Definitiven; Schweizerischen; Lugano-Übereinkommen; Provisorische; Forderung; Zivilprozess; Deutsche
119 III 51Betreibungsort (Art. 46 Abs. 1, Art. 48 SchKG). Schuldner, die weder in der Schweiz noch im Ausland einen festen Wohnsitz haben, können an ihrem schweizerischen Aufenthaltsort betrieben werden; diese Regelung gilt ohne weiteres auch für die Betreibung auf Konkurs. Betreibung; Konkurs; Wohnsitz; Rekurrent; SchKG; Aufsichtsbehörde; Aufenthalt; Schweiz; Schuldbetreibung; Betreibungsamt; Begründet; Betreibungsort; Ausland; Konkursandrohung; Kantonale; Schuldner; Spanien; AMONN; Schuldbetreibungs; Rekurs; Schweizerischen; Vorweisen; AMONN; Wohnung; Rekurrenten; Gezogen; Urteil; Konkurskammer; Schuldner; Festen
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz