Art. 50 Betreibungsort des im Ausland wohnenden Schuldners
1 Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz eine Geschäftsniederlassung besitzen, können für die auf Rechnung der letztern eingegangenen Verbindlichkeiten am Sitze derselben betrieben werden.
2 Im Auslande wohnende Schuldner, welche in der Schweiz zur Erfüllung einer Verbindlichkeit ein Spezialdomizil gewählt haben, können für diese Verbindlichkeit am Orte desselben betrieben werden.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PS230145 | Anerkennung eines ausländischen Nachlassvertrages oder eines ähnlichen Verfahrens | Beschwerde; Schweiz; Biger; Gläubiger; Forderung; Beschwerdegegnerin; Recht; Beschwerdeführerin; Schweizer; Sachwalter; Forderungen; SchKG; Zweigniederlassung; Sinne; Entscheid; Vorinstanz; Lassverfahren; Verfahren; Schuldner; Anerkennung; Australische; Hilfsnachlassverfahren; Ausländische; Obergericht; External; Lassgericht; Stundung; Geschäftsführung; Sachwalterin; über |
ZH | HE190329 | Organisationsmangel | Gesuch; Gesuchsgegnerin; Gesuchsteller; Konkurs; Kantons; Zweigniederlassung; Handelsgericht; Organisation; Liquidation; Konkursamt; Dübendorf; Beschwerde; Einzelgericht; Gerichtsschreiberin; Sabrina; Schalcher; Handelsregisteramt; Zürich; Organisationsmangel; Einzelrichterin; Schweiz; Rechtsdomizil; Frist; Vorschriften; Verbindung; Verfahrens; Umtriebsentschädigung; Bezahlen; Streitwert; Einlegerakten |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
137 III 87 (5A_260/2010) | Art. 50 LugÜ (in der Fassung bis 31.12.2010) und Art. 80 SchKG; ausländische vollstreckbare Urkunde. Bei einer auf Geld lautenden vollstreckbaren öffentlichen Urkunde ist definitive Rechtsöffnung zu gewähren (E. 2-4). | Recht; Urkunde; Vollstreckbar; Rechtsöffnung; Vollstreckbare; LugÜ; SchKG; Definitive; Urteil; Beschwerde; Urkunden; Verfahren; Gerichtliche; Vollstreckbaren; Schweiz; Beschwerdeführer; Schweizerische; Entscheid; Lugano; Nationale; Schuldner; Vollstreckung; Lugano-; Definitiven; Schweizerischen; Lugano-Übereinkommen; Provisorische; Forderung; Zivilprozess; Deutsche |
119 III 51 | Betreibungsort (Art. 46 Abs. 1, Art. 48 SchKG). Schuldner, die weder in der Schweiz noch im Ausland einen festen Wohnsitz haben, können an ihrem schweizerischen Aufenthaltsort betrieben werden; diese Regelung gilt ohne weiteres auch für die Betreibung auf Konkurs. | Betreibung; Konkurs; Wohnsitz; Rekurrent; SchKG; Aufsichtsbehörde; Aufenthalt; Schweiz; Schuldbetreibung; Betreibungsamt; Begründet; Betreibungsort; Ausland; Konkursandrohung; Kantonale; Schuldner; Spanien; AMONN; Schuldbetreibungs; Rekurs; Schweizerischen; Vorweisen; AMONN; Wohnung; Rekurrenten; Gezogen; Urteil; Konkurskammer; Schuldner; Festen |