BZG Art. 50 - Zusatzausbildung

Einleitung zur Rechtsnorm BZG:



Das schweizerische Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz legt die Vorsorge und den Schutz der Bevölkerung in Notfällen und Katastrophen fest, indem es die Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden regelt. Es regelt auch die Organisation und den Einsatz von Zivilschutzorganisationen sowie die Zusammenarbeit mit anderen staatlichen Stellen und Organisationen. Das Gesetz enthält Bestimmungen zur Alarmierung, Evakuierung, Unterbringung und Versorgung der Bevölkerung in Krisensituationen und regelt die finanzielle Unterstützung, Entschädigung und Haftung im Zusammenhang mit dem Bevölkerungs- und Zivilschutz.

Art. 50 BZG vom 2025

Art. 50 Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz (BZG) drucken

Art. 50 Zusatzausbildung

1 Schutzdienstpflichtige, die für Spezialaufgaben vorgesehen sind, können für jede Spezialaufgabe zu einer Zusatzausbildung von höchstens 19 Tagen aufgeboten werden.

2 Der Bundesrat kann die Dauer der Zusatzausbildung auf höchstens 54 Tage verlängern.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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