BüG Art. 50 - Nichtrückwirkung

Einleitung zur Rechtsnorm BüG:



Das Schweizer Bürgerrechtsgesetz regelt die Voraussetzungen für den Erwerb und Verlust der schweizerischen Staatsbürgerschaft sowie die Einbürgerung von Ausländern. Es definiert die Rechte und Pflichten der Schweizer Bürger und enthält Bestimmungen zum Schutz vor Ausbürgerung und zur Wiedereinbürgerung von Personen, die ihr Bürgerrecht verloren haben. Das Gesetz zielt darauf ab, die Rechte und Pflichten der Schweizer Bürger zu regeln und die Einheit und Stabilität des schweizerischen Staatswesens zu sichern.

Art. 50 BüG vom 2023

Art. 50 Bürgerrechtsgesetz (BüG) drucken

Art. 50 2. Kapitel: Übergangsbestimmungen Nichtrückwirkung

1 Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts richten sich nach dem Recht, das bei Eintritt des massgebenden Tatbestandes in Kraft steht.

2 Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche werden bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt.


Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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