Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)
Zusammenfassung der Rechtsnorm ZPO:
Die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) ist ein Gesetzbuch, das die Regeln und Verfahren für Zivilprozesse in der Schweiz festlegt, wie z.B. Streitigkeiten über Verträge, Schadensersatzansprüche oder Familienrecht. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte, den Ablauf des Verfahrens, die Beweisführung, die Urteilsfindung und die Vollstreckung von Urteilen, um den Parteien ein faires Verfahren zu gewährleisten und Rechtsansprüche durchzusetzen. Die ZPO ist ein wichtiges Instrument zur Regelung von Streitigkeiten und zur Sicherung der Rechtsordnung in der Schweiz.
Art. 5 ZPO vom 2024
Art. 5 Einzige kantonale Instanz
1 Das kantonale Recht bezeichnet das Gericht, welches als einzige kantonale Instanz zuständig ist für:a. Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigem Eigentum einschliesslich der Streitigkeiten betreffend Nichtigkeit, Inhaberschaft, Lizenzierung, Übertragung und Verletzung solcher Rechte;b. kartellrechtliche Streitigkeiten;c. Streitigkeiten über den Gebrauch einer Firma;d. Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 (1) gegen den unlauteren Wettbewerb, sofern der Streitwert mehr als 30 000 Franken beträgt oder sofern der Bund sein Klagerecht ausübt;e. (2) Streitigkeiten nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 (3) ;f. (4) Klagen gegen den Bund, sofern der Streitwert mehr als 30 000 Franken beträgt;g. (5) Streitigkeiten über die Einleitung und Durchführung einer Sonderuntersuchung nach den Artikeln 697c–697hbis des Obligationenrechts (OR) (6) ;h. (7) Streitigkeiten nach dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (8) , nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015 (9) und nach dem Finanzinstitutsgesetz vom 15. Juni 2018 (10) ;i. (11) Streitigkeiten nach dem Wappenschutzgesetz vom 21. Juni 2013 (12) , dem Bundesgesetz vom 25. März 1954 (13) betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes und dem Bundesgesetz vom 15. Dezember 1961 (14) zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen.
2 Diese Instanz ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig.
(1) [SR 241]
(2) Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. 1, in Kraft seit 1. Jan. 2022 ([AS 2010 1739]; [BBl 2006 7221]; [AS 2022 43]; [BBl 2007 5397]).
(3) [SR 732.44]
(4) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. März 2023 (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), in Kraft seit 1. Jan. 2025 ([AS 2023 491]; [BBl 2020 2697]).
(5) Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 19. Juni 2020 (Aktienrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 ([AS 2020 4005]; [2022 109]; [BBl 2017 399]).
(6) [SR 220]
(7) Fassung gemäss Anhang Ziff. II 4 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 ([AS 2018 5247], [2019 4631]; [BBl 2015 8901]).
(8) [SR 951.31]
(9) [SR 958.1]
(10) [SR 954.1]
(11) Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. II 3 des Wappenschutzgesetzes vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 ([AS 2015 3679]; [BBl 2009 8533]).
(12) [SR 232.21]
(13) [SR 232.22]
(14) [SR 232.23]
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
www.admin.ch.
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