URG Art. 5 - Nicht geschützte Werke

Einleitung zur Rechtsnorm URG:



Das schweizerische Urheberrechtsgesetz schützt geistiges Eigentum in Form von Literatur und Kunst, wie Bücher, Musik, Filme und Software, vor unerlaubter Nutzung. Es gewährt Urhebern das exklusive Recht, ihre Werke zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich aufzuführen, und legt die Schutzdauer in der Regel auf 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers fest. Das Gesetz enthält auch Regelungen über Nutzerrechte wie das Zitatrecht und das Recht auf Privatkopie, während Verstösse gegen das Urheberrecht zu rechtlichen Konsequenzen wie Schadensersatz oder Unterlassungsansprüchen führen können.

Art. 5 URG vom 2023

Art. 5 Urheberrechtsgesetz (URG) drucken

Art. 5 Nicht geschützte Werke

1 Durch das Urheberrecht nicht geschützt sind:

  • a. Gesetze, Verordnungen, völkerrechtliche Verträge und andere amtliche Erlasse;
  • b. Zahlungsmittel;
  • c. Entscheidungen, Protokolle und Berichte von Behörden und öffentlichen Verwaltungen;
  • d. Patentschriften und veröffentlichte Patentgesuche.
  • 2 Ebenfalls nicht geschützt sind amtliche oder gesetzlich geforderte Sammlungen und Übersetzungen der Werke nach Absatz 1.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 5 Urheberrechtsgesetz (URG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SZBEK 2017 162Nichtanhandnahme (Art. 143 und 143bis StGB, Art. 67 Abs. 1 URG und Art. 5 URG)Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Verfügung; Rechtsanwalt; Sicherheit; Kantons; Nichtanhandnahme; KG-act; Frist; Kantonsgerichtsvizepräsident; Sicherheitsleistung; Bundesgericht; Beschuldigte; Berufungsgegnerinnen; Nichtanhandnahmeverfügung; Untersuchung; Schwyz; Widerhandlung; Nichteintretens; Mitwirkend; Heizmann; Sachen; Privatklägerin; Kantonale; Postfach; Sicherheitsstützpunkt; Biberbrugg; Bennau

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    133 II 263 (2A.53/2006)Art. 19, 20, 46, 60 und 74 URG; Genehmigung des Gemeinsamen Tarifs 4d (Vergütung auf digitalen Speichermedien wie Microchips oder Harddiscs in Audio- und audiovisuellen Aufnahmegeräten). Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegen den Genehmigungsentscheid der Schiedskommission (E. 2). Kognition des Bundesgerichts (E. 4 und 8.2-8.4). Handelt es sich bei den Konsumentenschutzorganisationen um massgebende Nutzerverbände, die in die Tarifverhandlungen einzubeziehen sind (E. 5)? Gesetzliche Grundlage für eine urheberrechtliche Vergütung durch einen Gemeinsamen Tarif für dauerhaft in einem Aufnahmegerät eingebaute Speicher sowie austauschbare Speicher- oder Chipkarten (E. 7). Grundsatz der Angemessenheit eines Tarifs (E. 8.1). Überprüfung der Angemessenheit des Gemeinsamen Tarifs 4d (E. 9 und 10). Inkraftsetzung und Geltungsdauer des Gemeinsamen Tarifs 4d (E. 11). Tarif; Schiedskommission; Vergütung; Speicher; Verwertung; Konsument; Urheber; Konsumenten; Recht; Werke; Bundesgericht; Nutzer; Tarifs; Harddisc; Leerträger; Verwertungsgesellschaften; Konsumentenschutz; Gerät; Urheberrecht; Geräte; Nutzerorganisationen; Konsumentenschutzorganisationen; Entscheid; Tarife; Vorinstanz; Speichermedien; Werken; Schweiz; Verfahren
    125 III 141Art. 20 Abs. 2 URG und Art. 59 Abs. 3 URG. Kopiervergütungen; pauschale Tarifansätze. Kopiervergütungen unterstehen zwingend der kollektiven Verwertung (E. 3). Die kollektive Verwertung stützt sich auf behördlich genehmigte Tarife, an die die Zivilgerichte gebunden sind; Tragweite dieser Bindung (E. 4a). Bedeutung von pauschalen Tarifansätzen (E. 4b und 4c). Tarif; Kopie; Vergütung; Verwertung; Werke; Urheber; Recht; Verwertungsgesellschaft; Urheberrecht; Verwertungsgesellschaften; Obergericht; Urteil; Tarife; Vergütungsansprüche; Betrieb; Kopien; Vergütungen; Genehmigung; Beklagten; Schiedskommission; Litteris; Berufung; Kopiervergütungen

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    - Kommentar zum Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte2008
    -Berner n. 103 art. ; 1969