Bundesgesetz über die Militärversicherung (MVG) Art. 5

Zusammenfassung der Rechtsnorm MVG:



Das Bundesgesetz über die Militärversicherung regelt die Versicherung von Personen im Militärdienst in der Schweiz, einschliesslich Leistungen bei Unfällen, Krankheiten und Invalidität. Es bietet finanzielle Unterstützung, medizinische Behandlung und Rehabilitation für Versicherte und deren Familien. Das Gesetz legt fest, wer versichert ist, welche Leistungen gewährt werden und wie die Versicherung finanziert wird, und ist ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversicherungssystems.

Art. 5 MVG vom 2024

Art. 5 Bundesgesetz
über die Militärversicherung (MVG) drucken

Art. 5 2. Abschnitt: Haftungsgrundsätze Feststellung der Gesundheitsschädigung während des Dienstes

1 Die Militärversicherung erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird.

2 Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt:

  • a. dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte; und
  • b. dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist.
  • 3 Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Absatz 2 Buchstabe b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens.


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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGMV 2017/2Entscheid Art. 5 MVG. Haftung der Militärversicherung bei einer während des Dienstes gemeldeten Gesundheitsschädigung bei ausgewiesenen vordienstlichen Schädigungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. August 2018, MV 2017/2). Schulter; Dienst; Dienstes; Militärversicherung; MV-act; Haftung; Einsprache; Recht; Schulterbeschwerden; Wiederholungskurs; Schulterluxation; Läsion; Ereignis; Schädigung; Rechtsvertreter; Schultergelenk; Schmerzen; Truppenarzt; Schulterluxationen; Schultergelenks; Verfügung; Einspracheverfahren; Gesundheitsschädigung; Einspracheentscheid; Leistungsbegehren
    SGMV 2012/1Entscheid Art. 1a, Art. 3 MVG; Art. 7a MVV; Art. 30 ZDG; Art. 70, Art. 71 ZDV: Urlaub; Einsatz; Zivildienst; Urlaubs; Militärversicherung; Versicherung; Urlaubstag; Einsatzbetrieb; Beschwerdeführers; Einsatzleiter; Unfall; Rechtsvertreter; Verfahren; Gesuch; Vorgehen; Person; Versicherungsgericht; Zivildienstleistende; Leistung; Daten; Verordnung; Weiterbildung; Gewährung; Bundesgesetzes; Holtag; Entscheid
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    127 II 289Art. 135 Abs. 1 und 3 MG; Verhältnis der Haftung des Bundes nach Militärgesetz zur Haftung nach Militärversicherungsgesetz. Gemäss Art. 135 Abs. 3 MG richtet sich die Haftung des Bundes bei Tatbeständen, die unter andere Haftungsbestimmungen fallen, nach diesen Bestimmungen. Ausschluss der Haftung nach Militärgesetz, wenn die Militärversicherung Leistungen erbringt (E. 2)? Rechtsnatur der Militärversicherung; sie weist zwar Elemente des (Sozial-)Versicherungsrechts, aber massgeblich auch Elemente des Staatshaftungsrechts/Haftpflichtrechts auf. Die Bestimmungen des Militärversicherungsgesetzes sind daher "andere Haftungsbestimmungen" gemäss Art. 135 Abs. 3 MG und schliessen die Haftung nach Militärgesetz aus (E. 3b und d). Es liegen diesbezüglich keine Gründe für eine Praxisänderung vor (E. 3a und c). Militärversicherung; Bundes; Haftung; Leistung; Leistungen; Haftpflicht; Militärversicherungsgesetz; Schaden; Dienst; Haftungsbestimmungen; Versicherung; Unfall; Militärgesetz; Bestimmungen; Bundesgesetz; Militärversicherungsgesetzes; MAESCHI; Urteil; Armee; Bundesgericht; Dienstleistung; Entschädigung; Sinne; Rechtsgleichheitsgebot; Praxis
    122 V 242Art. 48 Abs. 1, Art. 49 Abs. 1 und 2 sowie Art. 59 MVG, Art. 25 Abs. 1 und 2 MVV. - Die dauerhaften Beeinträchtigungen der Integrität, die keine Verminderung von Lebensfunktionen nach sich ziehen, geben ebenfalls Anspruch auf eine Integritätsschadenrente nach Art. 48 ff. MVG. - Art. 25 Abs. 1 und 2 MVV ist insofern gesetzwidrig, als mit dieser Bestimmung ein massgebender Mindestansatz für die Zusprechung einer Rente festgesetzt wird. égrité; Intégrité; Assuré; écision; Objet; éparation; Atteint; édé; Atteinte; édéral; était; été; Conseil; Assurance; édius; énommé; être; éterminé; Après; égislateur; Tribunal; ément; Amputation; Accident; Lassuré; èglement; édure; Selon; Espèce; Autre