IPRG Art. 5 -

Einleitung zur Rechtsnorm IPRG:



Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) ist ein schweizerisches Gesetz, das die Regeln für die Anwendung des Rechts in internationalen Rechtsfällen festlegt. Es regelt, welches Recht in Fällen mit Verbindungen zu mehreren Ländern anzuwenden ist, bestimmt die Zuständigkeit von Gerichten und regelt die Anerkennung ausländischer Entscheidungen sowie die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Das IPRG trägt zur Rechtssicherheit und internationalen Zusammenarbeit in Rechtsangelegenheiten bei.

Art. 5 IPRG vom 2025

Art. 5 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 5 Gerichtsstandsvereinbarung

1 Für einen bestehenden oder für einen zukünftigen Rechtsstreit über vermögensrechtliche Ansprüche aus einem bestimmten Rechtsverhältnis können die Parteien einen Gerichtsstand vereinbaren. Die Vereinbarung kann schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen. (1) Geht aus der Vereinbarung nichts anderes hervor, so ist das vereinbarte Gericht ausschliesslich zuständig.

1bis Haben die Parteien lediglich vereinbart, dass der Gerichtsstand in der Schweiz liegt, so bestimmt sich die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Fehlt eine solche Bestimmung, ist das zuerst angerufene Gericht zuständig. (2)

2 Die Gerichtsstandsvereinbarung ist unwirksam, wenn einer Partei ein Gerichtsstand des schweizerischen Rechts missbräuchlich entzogen wird.

3 … (3)

(1) Fassung des Satzes gemäss Anhang Ziff. 1 des BB vom 22. Dez. 2023 über die Genehmigung und die Umsetzung des Haager Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 561; BBl 2023 1460).
(2) Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 22. Dez. 2023 über die Genehmigung und die Umsetzung des Haager Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 561; BBl 2023 1460).
(3) Aufgehoben durch Anhang Ziff. 2 des BB vom 22. Dez. 2023 über die Genehmigung und die Umsetzung des Haager Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen, mit Wirkung seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 561; BBl 2023 1460).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Art. 5 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG190167Marke / UWGMarke; Zeichen; Beklagten; Recht; Marken; MSchG; Schweiz; Quadrat; Verwechslung; Verkehr; Verwechslungsgefahr; Parteien; Zeichens; Linie; Rechtsbegehren; Verletzung; Linien; Gericht; Schweizer; Socken; Verkehrskreis; Abbildung; Verkehrskreise; Klage; Gebrauch; Kennzeichnung; Unterlassung; Bildmarke; Kennzeichnungskraft
ZHHG200258ForderungKlage; Darlehen; Darlehens; Beklagten; Gericht; Zustellung; Recht; Darlehensvertrag; Schweiz; Handelsgericht; Parteien; Rückzahlung; Verfügung; Frist; Sachverhalt; Klageantwort; Schweizerischen; Vereinigte; Arabische; Emirate; Kantons; Vereinigten; Arabischen; Publikation; Handelsamtsblatt; Prozessvoraussetzungen; Höhe; Kündigung; Handelsrichter
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG180005Ernennung eines SchiedsrichtersGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Recht; Schiedsvereinbarung; Ernennung; Parteien; Schiedsgericht; Prüfung; Parteischiedsrichter; Rechtsanwalt; Verfahren; Verwaltungskommission; Gesuchsgegners; Entscheid; Schiedsrichter; Schiedsgerichts; Vereinbarung; Gericht; Obergericht; Bedingung; Rechtsanwälte; Eingabe; Frist
SGHG.2012.65Entscheid Art. 5 Abs. 1 Satz 2 IPRG: Die Einhaltung einer nur auf die Gerichtsstandsklausel anwendbaren Formvorschrift stellt keine doppelrelevante Tatsache dar. Die Möglichkeit, per Internet-Fernzugriff ein auf einem fremden Server elektronisch abgespeichertes Dokument auf einem Bildschirm anzuzeigen, stellt keine formgültige Offerte zum Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung dar. Ein lediglich durch Mausklicks erklärtes Akzept erfüllt die vorausgesetzte Form ebenfalls nicht. Der erforderliche Textnachweis kann vorliegend auch nicht durch eine Bestätigungs-E-Mail erbracht werden, da die von der Klägerin vorgelegte E- Mail die entsprechenden inhaltlichen Anforderungen nicht erfüllt und die Echtheit dieser E-Mail nicht bewiesen ist (Handelsgericht, 16. Dezember 2015, HG.2012.65). Gericht; Gerichtsstand; Gerichtsstands; Vertrag; Klage; Software; Beklagten; E-Mail; Vertrags; Softwarelizenz; Gerichtsstandsvereinbarung; Recht; Parteien; Gerichtsstandsklausel; Stellung; Honorar; -hostingvertrag; Willen; Gallen; Klageantwort; Vereinbarung; Button; Höhe; Eingabe; Entscheid; Gültigkeit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
123 III 35Internationales Privatrecht; Konsens und Auslegung eines Verweisungsvertrags; Widerklage und Zuständigkeit. Ob ein Verweisungsvertrag zustande gekommen ist, ist vorliegend altrechtlich zu beurteilen, was zur Anwendung der lex fori führt (E. 2a). Auslegungsregeln, massgebende Vertragsgrundlage und Rechtswahl aus normativer Bindung (E. 2b-d). Die ausschliessliche Gerichtsstandsvereinbarung für eine mit Widerklage geltend gemachte Forderung derogiert der gesetzlichen Widerklagezuständigkeit. Für die Widerklage ist eine vorbehaltlose Einlassung gemäss Art. 6 IPRG möglich (E. 3). Recht; Bürgschaft; Gericht; Vertrag; Vertrags; Widerklage; Gerichtsstand; Klägerinnen; Beklagten; Handelsgericht; Kommentar; Bürgschaftserklärung; Konsens; Parteien; Sachrecht; Willen; Zuständigkeit; Verweisungsvertrag; Privatrecht; Auslegung; Gerichtsstands; Urteil; Bindung; Sicherungsvertrag; Vertrauen; Berufung; Bauwerkvertrag; Internationale; Annahme
119 II 391Internationales Privatrecht; örtliche Zuständigkeit, Gerichtsstandsvereinbarung. 1. Berufungsfähigkeit gemäss Art. 49 OG (E. 1). 2. Anwendbarkeit des Lugano-Übereinkommens (LU) in zeitlicher Hinsicht (Art. 54 Abs. 1 LU, Art. 17 Abs. 1 LU; E. 2). 3. Bedeutung des Formerfordernisses gemäss Art. 5 Abs. 1 IPRG (E. 3). Gericht; Gerichtsstand; Übereinkommen; Zuständigkeit; Gerichtsstandsvereinbarung; Lugano-Übereinkommen; Berufung; Übereinkommens; Klage; Lugano-Übereinkommens; Auktion; Parteien; Handelsgericht; Vertrag; Urteil; Galerie; Recht; Schriftlichkeit; Gerichtsstandsklausel; Hinsicht; Zivil; Vereinbarung; IPR-Gesetz; Anwendbarkeit; Verfahren; Beklagten; Entscheid

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Dasser, Oberhammer, Siehr Kommentar zum Lugano-Übereinkommen2008