LDIP Art. 5 -

Einleitung zur Rechtsnorm LDIP:



Art. 5 LDIP dal 2022

Art. 5 Legge federale
sul diritto internazionale privato (LDIP) drucken

Art. 5 foro

1 Le parti possono pattuire il foro per una controversia esistente o futura in materia di pretese patrimoniali derivanti da un determinato rapporto giuridico. Il patto può essere stipulato per scritto, per telegramma, telex, facsimile o altro mezzo di trasmissione che ne consenta la prova per testo. Salvo diversa stipulazione, il foro prorogato è esclusivo.

2 La proroga di foro è inefficace se una parte si trova abusivamente privata di un foro previsto dal diritto svizzero.

3 Il tribunale pattuito non può declinare la propria competenza se:

  • a. una parte ha il domicilio, la dimora abituale o una stabile organizzazione nel Cantone del tribunale pattuito o
  • b. giusta la presente legge, all’oggetto litigioso dev’essere applicato il diritto svizzero.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 5 Legge federale sul diritto internazionale privato (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHHG190167Marke / UWGMarke; Zeichen; Beklagten; Recht; Marken; MSchG; Schweiz; Quadrat; Verwechslung; Verkehr; Verwechslungsgefahr; Parteien; Zeichens; Linie; Rechtsbegehren; Verletzung; Linien; Gericht; Schweizer; Socken; Verkehrskreis; Abbildung; Verkehrskreise; Klage; Gebrauch; Kennzeichnung; Unterlassung; Bildmarke; Kennzeichnungskraft
    ZHHG200258ForderungKlage; Darlehen; Darlehens; Beklagten; Gericht; Zustellung; Recht; Darlehensvertrag; Schweiz; Handelsgericht; Parteien; Rückzahlung; Verfügung; Frist; Sachverhalt; Klageantwort; Schweizerischen; Vereinigte; Arabische; Emirate; Kantons; Vereinigten; Arabischen; Publikation; Handelsamtsblatt; Prozessvoraussetzungen; Höhe; Kündigung; Handelsrichter
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPG180005Ernennung eines SchiedsrichtersGesuch; Gesuchs; Gesuchsgegner; Recht; Schiedsvereinbarung; Ernennung; Parteien; Schiedsgericht; Prüfung; Parteischiedsrichter; Rechtsanwalt; Verfahren; Verwaltungskommission; Gesuchsgegners; Entscheid; Schiedsrichter; Schiedsgerichts; Vereinbarung; Gericht; Obergericht; Bedingung; Rechtsanwälte; Eingabe; Frist
    SGHG.2012.65Entscheid Art. 5 Abs. 1 Satz 2 IPRG: Die Einhaltung einer nur auf die Gerichtsstandsklausel anwendbaren Formvorschrift stellt keine doppelrelevante Tatsache dar. Die Möglichkeit, per Internet-Fernzugriff ein auf einem fremden Server elektronisch abgespeichertes Dokument auf einem Bildschirm anzuzeigen, stellt keine formgültige Offerte zum Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung dar. Ein lediglich durch Mausklicks erklärtes Akzept erfüllt die vorausgesetzte Form ebenfalls nicht. Der erforderliche Textnachweis kann vorliegend auch nicht durch eine Bestätigungs-E-Mail erbracht werden, da die von der Klägerin vorgelegte E- Mail die entsprechenden inhaltlichen Anforderungen nicht erfüllt und die Echtheit dieser E-Mail nicht bewiesen ist (Handelsgericht, 16. Dezember 2015, HG.2012.65). Gericht; Gerichtsstand; Gerichtsstands; Vertrag; Klage; Software; Beklagten; E-Mail; Vertrags; Softwarelizenz; Gerichtsstandsvereinbarung; Recht; Parteien; Gerichtsstandsklausel; Stellung; Honorar; -hostingvertrag; Willen; Gallen; Klageantwort; Vereinbarung; Button; Höhe; Eingabe; Entscheid; Gültigkeit
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    123 III 35Internationales Privatrecht; Konsens und Auslegung eines Verweisungsvertrags; Widerklage und Zuständigkeit. Ob ein Verweisungsvertrag zustande gekommen ist, ist vorliegend altrechtlich zu beurteilen, was zur Anwendung der lex fori führt (E. 2a). Auslegungsregeln, massgebende Vertragsgrundlage und Rechtswahl aus normativer Bindung (E. 2b-d). Die ausschliessliche Gerichtsstandsvereinbarung für eine mit Widerklage geltend gemachte Forderung derogiert der gesetzlichen Widerklagezuständigkeit. Für die Widerklage ist eine vorbehaltlose Einlassung gemäss Art. 6 IPRG möglich (E. 3). Recht; Bürgschaft; Gericht; Vertrag; Vertrags; Widerklage; Gerichtsstand; Klägerinnen; Beklagten; Handelsgericht; Kommentar; Bürgschaftserklärung; Konsens; Parteien; Sachrecht; Willen; Zuständigkeit; Verweisungsvertrag; Privatrecht; Auslegung; Gerichtsstands; Urteil; Bindung; Sicherungsvertrag; Vertrauen; Berufung; Bauwerkvertrag; Internationale; Annahme
    119 II 391Internationales Privatrecht; örtliche Zuständigkeit, Gerichtsstandsvereinbarung. 1. Berufungsfähigkeit gemäss Art. 49 OG (E. 1). 2. Anwendbarkeit des Lugano-Übereinkommens (LU) in zeitlicher Hinsicht (Art. 54 Abs. 1 LU, Art. 17 Abs. 1 LU; E. 2). 3. Bedeutung des Formerfordernisses gemäss Art. 5 Abs. 1 IPRG (E. 3). Gericht; Gerichtsstand; Übereinkommen; Zuständigkeit; Gerichtsstandsvereinbarung; Lugano-Übereinkommen; Berufung; Übereinkommens; Klage; Lugano-Übereinkommens; Auktion; Parteien; Handelsgericht; Vertrag; Urteil; Galerie; Recht; Schriftlichkeit; Gerichtsstandsklausel; Hinsicht; Zivil; Vereinbarung; IPR-Gesetz; Anwendbarkeit; Verfahren; Beklagten; Entscheid

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Dasser, Oberhammer, Siehr Kommentar zum Lugano-Übereinkommen2008