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Menschenrechtskonvention (EMRK)

Zusammenfassung der Rechtsnorm EMRK:



Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) ist ein völkerrechtlicher Vertrag, der grundlegende Menschenrechte und Freiheiten schützt. Sie wurde 1950 verabschiedet und legt die Verpflichtungen der Vertragsstaaten fest, diese Rechte zu respektieren, zu schützen und zu gewährleisten. Bürgerinnen und Bürger können sich bei Verletzungen ihrer Rechte an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wenden, um Gerechtigkeit zu erlangen. Die EMRK beeinflusst die Rechtsprechung und Gesetzgebung in den Mitgliedstaaten des Europarats, darunter auch die Schweiz.

Art. 5 EMRK vom 2022

Art. 5 Menschenrechtskonvention (EMRK) drucken

Art. 5 Recht auf Freiheit und Sicherheit

(1) Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden:

  • a) rechtmässiger Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht;
  • b) rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug wegen Nichtbefolgung einer rechtmässigen gerichtlichen Anordnung oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung;
  • c) rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung einer solchen zu hindern;
  • d) rechtmässiger Freiheitsentzug bei Minderjährigen zum Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die zuständige Behörde;
  • e) rechtmässiger Freiheitsentzug mit dem Ziel, eine Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen und Landstreichern;
  • f) rechtmässige Festnahme oder rechtmässiger Freiheitsentzug zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist.
  • Redaktionelle Änd. auf Grund der Übersetzungskonferenz der deutschsprachigen Länder (Deutschland, Liechtenstein, Österreich und Schweiz).(2) Jeder festgenommenen Person muss in möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden, welches die Gründe für ihre Festnahme sind und welche Beschuldigungen gegen sie erhoben werden.(3) Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, muss unverzüglich einem Richter oder einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben ermächtigten Person vorgeführt werden; sie hat Anspruch auf ein Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des Verfahrens. Die Entlassung kann von der Leistung einer Sicherheit für das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.(4) Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist, hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist über die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzugs entscheidet und ihre Entlassung anordnet, wenn der Freiheitsentzug nicht rechtmässig ist.(5) Jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von Festnahme oder Freiheitsentzug betroffen ist, hat Anspruch auf Schadensersatz.


    Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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    Art. 5 Menschenrechtskonvention (EMRK) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHPA230009Fürsorgerische UnterbringungPatient; Patienten; Unterbringung; Pflege; Pflegeheim; Vorinstanz; Horgen; Gutachter; Person; Entscheid; Gutachten; Verfahren; Betreuung; Störung; Demenz; Sinne; Erwachsenenschutz; Krankheit; Behandlung; Pflegeheims; Heimleiter; Schutz
    ZHPA220046Verlängerung der Unterbringung im Pflege- und BetreuungszentrumUnterbringung; Betreuung; Recht; Klinik; Alkohol; Verfahren; Vorinstanz; Gutachter; Rechtsanwalt; Person; Entscheid; Massnahme; Gutachten; Gehör; Anspruch; Verwahrlosung; Behandlung; Pflege; Bezirk; Voraussetzung; Verfahrens; Meilen; Akten
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHVB160022Rekurs gegen die Schreiben der Zentralen Inkassostelle der Gerichte Anordnung; Inkasso; Inkassostelle; Zentrale; Verfahren; Verfahrens; Verfügung; Gericht; Obergericht; Rekurs; Ersatzfreiheitsstrafe; Anordnungen; Urteil; Recht; Kantons; Zentralen; Bezirksgericht; Verfahrensnummer; Vollzug; Aufsicht; Entscheid; Busse; Obergerichts; Nichtigkeit; Aufsichts; Verwaltungskommission; Einwendungen; Aufsichtsbeschwerde; Rechtsmittel; Betreibung
    SOVWBES.2023.223-Recht; Solothurn; Dublin; Untersuchungsgefängnis; Slowenien; Bundesgericht; Verwaltungsgericht; Urteil; Migration; Rechtsanwältin; Ausschaffung; Migrationsamt; Verfügung; Gefängnis; Hungerbühler; Person; Stunden; Rückführung; Beschwerdeführers; Begründung; Vorinstanz; Unterbringung; Gehör; Verfahren; Staat; Bässlergut; Administrativhaft; ähren
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    150 IV 38 (7B_843/2023)
    Regeste
     a Art. 78 ff. BGG ; Art. 222 und 429-431 StPO ; Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen. Gegen kantonal letztinstanzliche Entscheide über die Anordnung von Sicherheitshaft im selbstständigen gerichtlichen Nachverfahren betreffend die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht offen. Über Haftentschädigungs- und Genugtuungsbegehren ist indes nicht im Haftprüfungsverfahren zu entscheiden, sondern im gesetzlich dafür vorgesehenen Haftentschädigungsverfahren (E. 1).
    Massnahme; Anordnung; Sachen; Verfahren; Urteil; Sicherheitshaft; Tatsache; Tatsachen; Beschwerdeführers; Beweismittel; Staatsanwaltschaft; Entscheid; Vollzug; Freiheitsstrafe; Vorinstanz; Verfahren; Befehl; Kantons; Gericht; Voraussetzung; Luzern; Bundesgericht; Sanktion; Voraussetzungen
    149 I 14 (1B_420/2022)
    Regeste
    Art. 30 Abs. 1 BV ; Art. 6 Ziff. 1 EMRK ; Anspruch auf ein unabhängiges Gericht; Gefährdung der internen gerichtlichen Unabhängigkeit durch informelle Hierarchien. Ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Haftbeschwerde liegt auch dann vor, wenn während des laufenden Beschwerdeverfahrens ein Haftentlassungsgesuch gestellt wird (E. 1).
    Gericht; Gerichtsschreiber; Unabhängigkeit; Richter; Spruchkörper; Ersatzoberrichter; Gerichtsschreiberin; REITER; Hierarchie; Urteil; Spruchkörpers; Entscheid; Hierarchien; Kammer; Mitglied; Ersatzrichter; Bundesgericht; Vorinstanz; Ersatzoberrichterin; REITER/; STADELMANN; Anspruch; Richterin; Recht; Mitglieder

    Anwendung im Bundesstrafgericht

    BSGLeitsatzSchlagwörter
    RR.2024.50Kanton; Verfahren; Gericht; Kantons; Gesuch; Gerichtsstand; Verfahrens; Verfahrensakten; Diebstahl; Gerichtsstands; Basel-Landschaft; Reiter; Verfolgung; Akten; Gesuchs; Beschwerdekammer; Behörde; Neuenburg; Behörden; Verfolgungshandlungen; Bundesstrafgerichts; Staatsanwaltschaft; Zuständigkeit; Taten; Neuchâtel; Diebstahls
    RR.2024.81Kanton; Gerichtsstand; Gesuch; Akten; Behörde; Person; Kantons; Einreise; Lieferwagen; Gesuchs; Beschwerdekammer; Personen; Gerichtsstands; Verfahren; Laderaum; Behörden; Tessin; Bundesstrafgerichts; Zuständigkeit; Verfolgung; Lieferwagens; Verfahrens; Staatsanwaltschaft; Gerichtsstandes; Förderung; Behörden

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    -Hand, BadenBaden 2003
    MeyerHand,2003