Bundesgesetz über die politischen Rechte (BPR) Art. 5

Zusammenfassung der Rechtsnorm BPR:



Das Bundesgesetz über die politischen Rechte regelt die politische Partizipation der Bürger in der Schweiz, einschliesslich des Wahlrechts und Stimmrechts auf Bundesebene. Es enthält Bestimmungen zur Organisation von Wahlen und Abstimmungen, zur Zulassung von Parteien und Kandidaten sowie zur Ausübung politischer Rechte, um die demokratische Legitimation der politischen Entscheidungsprozesse zu gewährleisten und die Bürgerbeteiligung zu stärken. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der demokratischen Grundprinzipien und trägt zur Stabilität und Legitimität des politischen Systems in der Schweiz bei.

Art. 5 BPR vom 2022

Art. 5 Bundesgesetz
über die politischen Rechte (BPR) drucken

Art. 5 Grundsätze der Stimmabgabe

1 Für die Stimmabgabe müssen die amtlichen Stimm- und Wahlzettel benützt werden. Ihnen sind kantonale Erfassungsbelege für elektronische Datenverarbeitung gleichgestellt. (1)

2 Stimmzettel und Wahlzettel ohne Vordruck sind handschriftlich auszufüllen. Wahlzettel mit Vordruck dürfen nur handschriftlich geändert werden.

3 Der Stimmberechtigte kann seine Stimme persönlich an der Urne oder brieflich abgeben. (2) Die Stimmabgabe bei Versuchen zur elektronischen Stimmabgabe richtet sich nach Artikel 8a. (3)

4 und 5(4)

6 Die Stimme darf durch Drittpersonen zur Urne gebracht werden, soweit das kantonale Recht dies für die kantonalen Abstimmungen und Wahlen zulässt. Schreib-unfähige Stimmberechtigte können den Stimm- oder Wahlzettel durch einen Stimmberechtigten ihrer Wahl nach ihren Anweisungen ausfüllen lassen. (5)

7 Das Stimmgeheimnis ist zu wahren.

(1) Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).
(2) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Dez. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).
(3) Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).
(4) Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, mit Wirkung seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).
(5) Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 23. März 2007 betreffend die Änderung der Bundesgesetzgebung über die politischen Rechte, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4635; BBl 2006 5261).

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
121 I 187Art. 89 OG; Beginn des Fristenlaufs bei der Anfechtung eines genehmigungspflichtigen Erlasses. Die Publikation einer Verordnung vor der Einholung der konstitutiven Genehmigung des Bundes löst den Lauf der Beschwerdefrist gemäss Art. 89 Abs. 1 OG nicht aus (E. 1a und b). Bestimmung der Frist, wenn nach der Genehmigung der Verordnung durch den Bund keine zweite Publikation erfolgt (E. 1c). Art. 85 lit. a OG; Ausgestaltung des Verfahrens der brieflichen Stimmabgabe. Das Bundesrecht schreibt den Kantonen die nähere Ausgestaltung des Verfahrens der brieflichen Abstimmung nicht vor. Diese muss aber den in Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte erwähnten Grundsätzen Rechnung tragen und eine zuverlässige und unverfälschte Willenskundgabe der Bürger ermöglichen (E. 3a). Die im Kanton Basel-Stadt vorgesehene anonyme briefliche Stimmabgabe genügt diesen Anforderungen nicht (E. 3b-g). Stimmabgabe; Abstimmung; Kanton; Bundes; Stimmrecht; Verordnung; Stimmrechts; Recht; Stimmen; Wahlen; Abstimmungen; Stimmrechtsausweis; Stimmberechtigung; Kantone; Rechte; Stimmberechtigten; Willen; Basel-Stadt; Genehmigung; Kantonen; Willenskundgabe; Stimmende; Regierungsrat; Kontrolle; Missbräuche