ArG Art. 5 -

Einleitung zur Rechtsnorm ArG:



Das schweizerische Arbeitsgesetz regelt die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern in der Schweiz, einschliesslich der Arbeitszeit, Ruhezeiten, Mindestlohn und Urlaubsanspruch. Es schützt Arbeitnehmer vor Überarbeitung, Diskriminierung und Ausbeutung, regelt den Arbeitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz zur Gewährleistung der Gesundheit der Arbeitnehmer. Das Gesetz gilt für alle Arbeitnehmer in der Schweiz unabhhängig von ihrer Nationalität oder Beschäftigungsverhältnis, und Verstösse können zu rechtlichen Konsequenzen für Arbeitgeber führen.

Art. 5 ArG vom 2023

Art. 5 Arbeitsgesetz (ArG) drucken

Art. 5 industrielle Betriebe

1 Die besonderen Vorschriften des Gesetzes für industrielle Betriebe sind auf den einzelnen Betrieb oder auf einzelne Betriebsteile nur anwendbar aufgrund einer Unterstellungsverfügung der kantonalen Behörde. (1)

2 Als industrielle Betriebe im Sinne des Gesetzes gelten Betriebe mit fester Anlage von dauerndem Charakter für die Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern oder für die Erzeugung, Umwandlung oder Übertragung von Energie, sofern

  • a. die Arbeitsweise oder die Arbeitsorganisation durch Maschinen oder andere technische Einrichtungen oder durch serienmässige Verrichtungen bestimmt werden und für die Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern oder für die Erzeugung, Umwandlung oder Übertragung von Energie wenigstens sechs Arbeitnehmer beschäftigt werden, oder
  • b. die Arbeitsweise oder die Arbeitsorganisation wesentlich durch automatisierte Verfahren bestimmt werden, oder
  • c. Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer besonderen Gefahren ausgesetzt sind.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 21. Dez. 2007 über die Aufhebung und die Verein-fachung von Bewilligungsverfahren, in Kraft seit 1. Juni 2008 (AS 2008 2265; BBl 2007 315).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 5 Arbeitsgesetz (ArG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGBZ.2008.40Entscheid Art. 321c OR; Art. 9 ff. Arbeitsgesetz; GAV/Reinigungsbranche. Erwägungen zum persönlichen Anwendungsbereich des GAV/Reinigungsbranche; im besonderen Fall nicht anwendbar. Überstunden- und Überzeitentschädigung: Zusprechung einer Entschädigung für stillschweigend akzeptierte Überstundenarbeit, soweit die Überstundenentschädigung vertraglich nicht teilweise ausgeschlossen worden war. Keine Zusprechung von Überzeitentschädigung zufolge Kompensation (Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, 22. September 2008, BZ.2008.40). Arbeit; Stunden; Über; Quot; Überstunden; Berufung; Klage; Berufungsantwort; Anschlussberufung; Arbeitszeit; Berufungsantwort/Anschlussberufung; Überzeit; Klageantwort; Arbeitsvertrag; Entschädigung; Recht; Parteien; Reinigungsbranche; Kaenel; Betrieb; Angestellte; Ziffer; Woche; Überstundenarbeit; Überstundenentschädigung; Arbeitsverhältnis; Tabelle; GAV/Reinigungsbranche

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    119 Ib 374Art. 40 Abs. 1 lit. g EBG und Art. 48 VwVG; Beschwerdebefugnis von Gewerkschaften im eisenbahnrechtlichen Anstandsverfahren um Ladenöffnungszeiten. Die Gewerkschaft Verkauf, Handel, Transport, Lebensmittel (VHTL) und der Kaufmännische Verband Zürich (KVZ) sind weder nach Art. 48 lit. a VwVG (E. 2a) noch nach dessen lit. b (E. 2b) legitimiert, eine im eisenbahnrechtlichen Anstandsverfahren ergangene Verfügung über Nebenbetriebsstatus und Öffnungszeiten von Verkaufsgeschäften im Hauptbahnhof Zürich mit Verwaltungsbeschwerde beim Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement anzufechten. Arbeit; Bundes; Verband; Entscheid; Interesse; Mitglieder; Bundesamt; Verkehr; Gewerkschaft; Verkauf; Handel; Hauptbahnhof; Arbeitsgesetz; Arbeitnehmer; Verfügung; Bundesamtes; Transport; Lebensmittel; Verkehrs; Anstandsverfahren; Kaufmännische; Öffnungs; Interessen; Bedürfnis; Energiewirtschaftsdepartement; Öffnungszeiten; Eidgenössische; Bahnnebenbetriebe; ührt
    113 Ib 242Art. 5 Abs. 2 lit. a ArG. Begriff des industriellen Betriebes; Anwendung auf einen Bäckereibetrieb. Unterstellung einer Bäckerei mit insgesamt 36 Arbeitnehmern, wovon acht Teilzeitbeschäftigte (mit weniger als elf Arbeitsstunden pro Woche), unter die besonderen Bestimmungen des Arbeitsgesetzes für industrielle Betriebe. Bei 12 bis 13 Arbeitnehmern werden Arbeitsweise und Arbeitsorganisation vor allem durch serienmässige Verrichtungen, aber auch durch Maschinen und andere technische Einrichtungen (zwei Gross-Backöfen) bestimmt. Arbeit; Betrieb; Arbeitnehmer; Unterstellung; Betriebe; Schwyter; Arbeitsorganisation; Verrichtungen; Arbeitsweise; Maschinen; Bundesamt; Bäckerei; Einrichtungen; Verarbeitung; Industrie; Gewerbe; Arbeitnehmern; Arbeitsgesetz; Unterstellungsverfügung; Feinbäckerei; Produktion; Güter; Matthias; Charakter; Herstellung; Behandlung

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    - Kommentar zum Arbeitsgesetz1971