Legge sull’assicurazione contro la disoccupazione (LADI1) Art. 5

Zusammenfassung der Rechtsnorm LADI1:



Art. 5 LADI1 dal 2024

Art. 5 Legge sull’assicurazione contro la disoccupazione (LADI1) drucken

Art. 5 Pagamento dei contributi

1 Il datore di lavoro deduce la quota del contributo del lavoratore ad ogni pagamento del salario e la versa, con la propria, alla competente cassa di compensazione AVS.

2 I lavoratori i cui datori di lavoro non sono soggetti all’obbligo di contribuzione pagano i loro contributi unitamente a quelli dell’AVS alla cassa di compensazione AVS, alla quale sono affiliati.


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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 V 427Art. 74 AVIV; Insolvenzentschädigung; Glaubhaftmachen der Lohnforderung. Zur Auszahlung der Insolvenzentschädigung genügt es nach Art. 74 AVIV, dass der Arbeitnehmer seine Lohnforderung glaubhaft macht. Die herabgesetzten Beweisanforderungen gelten jedoch nur für die Frage, ob und in welcher Höhe gegenüber dem insolventen Arbeitgeber eine Lohnforderung besteht; die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, wie namentlich der Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit Beschäftigung in der Schweiz oder der Eintritt eines Insolvenztatbestandes müssen demgegenüber mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (E. 3.3 und 4). Insolvenzentschädigung; Lohnforderung; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Sachverhalt; Wahrscheinlichkeit; Anspruch; Gericht; Arbeitslosenkasse; Schweiz; Beweisgrad; Entscheid; Lohnanspruch; Beschwerde; Kantons; Beweisanforderungen; Sinne; Hinweisen; Regel; Arbeitsverhältnis; Urteil; Glaubhaftmachen; Höhe; Arbeitsverhältnisses; Beschäftigung; üssen
139 V 50 (9C_298/2012)Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 6 Abs. 2 lit. b und Art. 7 lit. p AHVV; Art. 29 Abs. 3bis MVG; massgebender Lohn bei Taggeldern der Militärversicherung. Die AHV/IV/EO/ALV-Arbeitnehmerbeiträge, welche die SUVA, Abteilung Militärversicherung, als Arbeitgeberin auf den von ihr direkt an die Versicherten ausgerichteten Militärversicherungstaggeldern übernommen hat, stellen massgebenden Lohn dar. Für die Beitragsbemessung sind die ausgerichteten Taggelder deshalb durch Aufrechnung der übernommenen AHV/IV/EO/ALV-Arbeitnehmerbeiträge in Bruttowerte umzurechnen (E. 4.9). Arbeit; Militärversicherung; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Taggeld; Beiträge; Taggelder; Arbeitnehmerbeiträge; AHV/IV/EO/ALV; Unfall; Abteilung; Invalidenversicherung; Übernahme; Unfallversicherung; Arbeitnehmerbeitrag; Urteil; Leistungen; Hinterlassenen; AHV/IV/EO/ALV-Arbeitnehmerbeiträge; Arbeitgeberin; Militärversicherungstaggelder; Entscheid; Einkommen; Erwerbsersatzordnung; Arbeitslosenversicherung