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Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.
Art. 5 Beitragszahlung
1 Der Arbeitgeber zieht den Beitragsanteil des Arbeitnehmers bei jeder Lohnzahlung ab und entrichtet ihn zusammen mit seinem eigenen Anteil der zuständigen AHV-Ausgleichskasse.
2 Arbeitnehmer von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern entrichten ihre Beiträge zusammen mit den AHV-Beiträgen der AHV-Ausgleichskasse, der sie angeschlossen sind.
BGE | Regeste | Schlagwörter |
144 V 427 | Art. 74 AVIV; Insolvenzentschädigung; Glaubhaftmachen der Lohnforderung. Zur Auszahlung der Insolvenzentschädigung genügt es nach Art. 74 AVIV, dass der Arbeitnehmer seine Lohnforderung glaubhaft macht. Die herabgesetzten Beweisanforderungen gelten jedoch nur für die Frage, ob und in welcher Höhe gegenüber dem insolventen Arbeitgeber eine Lohnforderung besteht; die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, wie namentlich der Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit Beschäftigung in der Schweiz oder der Eintritt eines Insolvenztatbestandes müssen demgegenüber mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein (E. 3.3 und 4). | Insolvenzentschädigung; Lohnforderung; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Sachverhalt; Wahrscheinlichkeit; Anspruch; Gericht; Arbeitslosenkasse; Schweiz; Beweisgrad; Entscheid; Lohnanspruch; Beschwerde; Kantons; Beweisanforderungen; Sinne; Hinweisen; Regel; Arbeitsverhältnis; Urteil; Glaubhaftmachen; Höhe; Arbeitsverhältnisses; Beschäftigung; üssen |
139 V 50 (9C_298/2012) | Art. 5 Abs. 2 AHVG; Art. 6 Abs. 2 lit. b und Art. 7 lit. p AHVV; Art. 29 Abs. 3bis MVG; massgebender Lohn bei Taggeldern der Militärversicherung. Die AHV/IV/EO/ALV-Arbeitnehmerbeiträge, welche die SUVA, Abteilung Militärversicherung, als Arbeitgeberin auf den von ihr direkt an die Versicherten ausgerichteten Militärversicherungstaggeldern übernommen hat, stellen massgebenden Lohn dar. Für die Beitragsbemessung sind die ausgerichteten Taggelder deshalb durch Aufrechnung der übernommenen AHV/IV/EO/ALV-Arbeitnehmerbeiträge in Bruttowerte umzurechnen (E. 4.9). | Arbeit; Militärversicherung; Arbeitnehmer; Arbeitgeber; Taggeld; Beiträge; Taggelder; Arbeitnehmerbeiträge; AHV/IV/EO/ALV; Unfall; Abteilung; Invalidenversicherung; Übernahme; Unfallversicherung; Arbeitnehmerbeitrag; Urteil; Leistungen; Hinterlassenen; AHV/IV/EO/ALV-Arbeitnehmerbeiträge; Arbeitgeberin; Militärversicherungstaggelder; Entscheid; Einkommen; Erwerbsersatzordnung; Arbeitslosenversicherung |