MStG Art. 49c -

Einleitung zur Rechtsnorm MStG:



Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.

Art. 49c MStG vom 2025

Art. 49c Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 49c Vollzug (1)

Der Vollzug richtet sich nach den Artikeln 66c und 66d des Strafgesetzbuchs (2) .

(1) Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 20. März 2015 (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer), in Kraft seit 1. Okt. 2016 (AS 2016 2329; BBl 2013 5975).
(2) SR 311.0

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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