CCS Art. 492 -

Einleitung zur Rechtsnorm CCS:



Art. 492 CCS dal 2024

Art. 492 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 492 2. Per il sostituito

1 L’erede sostituito acquista l’eredit se vive al momento previsto per la trasmissione.

2 Se egli premuore, la successione rimane all’istituito, salvo contraria disposizione del defunto.

3 Se l’istituito premuore al disponente, se si rende indegno, o se rinuncia all’eredit , il sostituito diventa erede diretto del disponente.


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Art. 492 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF230077TestamentseröffnungBerufung; Willensvollstrecker; Erben; Berufungskläger; Testament; Erblasserin; Recht; Erbschaft; Vorinstanz; Testamentseröffnung; Pflichtteil; Entscheid; Ehemann; Akten; Dispositiv; Vorerbin; Erbschaftssachen; Bezirksgerichtes; Einzelgericht; Ehemannes; Pflichtteile; Kinder; Rechtsmittel; Stellung; Erben; Oberrichter; Urteil; Erbin; Tochter
ZHLF170024TestamentseröffnungErben; Berufung; Erblasser; Vorerbe; Testament; Berufungskläger; Erbschaft; Vorerben; Gericht; Erben; Über; Verfügung; Erbeneinsetzung; Einzelgericht; Auflage; Urteil; Erblassers; Sicherstellung; Dispositiv; Auslegung; Berufungsbeklagte; Berufungsklägers; Alleinerbe; Bruder; Überrest; Winterthur; Eröffnung; Anordnung; Verfahren; Kinder
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
LUA 07 132§ 3 Abs. 1 EStG; Art. 491f. ZGB. Nacherbeneinsetzung auf den Überrest. Der Nacherbe ist nach herrschender Lehre Rechtsnachfolger des Erblassers und nicht des Vorerben. Er hat denn auch die Erbschaftssteuern nach Massgabe seines Verwandtschaftsverhältnisses zum Erblasser - und nicht zum Vorerben - zu entrichten. Auslegung eines Testaments.Erben; Erblasser; Erben; Verfügung; Testament; Erbschaft; Vorerbe; Auslegung; Wortlaut; Vermögens; Stamm; Erblassers; Erbeneinsetzung; Erbschaftssteuer; Überrest; Wille; Ehefrau; Stammes; Vorerben; Hinweis; Ableben; Bessenich; Willen; Anordnung; Lasses; Gattin; Testaments; Hinweisen; ügen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
131 III 106Auslegung eines Testaments. Grundsätze für die Auslegung eines Testaments (E. 1). Kognitionsbefugnis des Bundesgerichts (E. 2). Auslegung eines Testaments, in dem die Erblasserin ihren zum Universalerben eingesetzten Ehemann als "Vorerbe" bezeichnet hat, eine Bestimmung über Nacherben jedoch fehlt (E. 3 und 4). Erblasser; Erben; Erblasserin; Testament; Verfügung; Ziffer; Erbeneinsetzung; Zeuge; Testaments; Zeugen; Vorerbe; Auslegung; Vorlage; Wille; Obergericht; Entwurf; Erben; Ehemann; Ehegatte; Vorerben; Sicherstellung; Sicherstellungspflicht; Willen; Erblassers; Universalerben; Klage; Aussage; Klägers
123 I 264Art. 46 Abs. 2 BV (Verbot der Doppelbesteuerung; Besteuerung der Nacherbschaft). Der Nacherbe erwirbt die Erbschaft des Erblassers, weshalb die Besteuerung der Nacherbschaft dem Kanton des letzten Wohnsitzes des Erblassers zur Besteuerung zusteht (E. 2). Kanton; Steuer; Tessin; Kantons; Erbschaft; Wohnsitz; Steueranspruch; Doppelbesteuerung; Erbschaft; Vorerbe; Erben; Erblasser; Besteuerung; Erblassers; Vorerbin; Recht; Stadt; Steuerhoheit; Finanzdirektion; Beschwerdeführerinnen; Verfügung; Erbschaftssteuer; Vorerben; Steueranspruchs; Beschwerden; Steuern; Vermögens; Einrede; Einsprache

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
WeimarBerner III2009