Zollgesetz (ZG) Art. 49

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZG:



Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.

Art. 49 ZG vom 2023

Art. 49 Zollgesetz (ZG) drucken

Art. 49 3. Abschnitt: Transitverfahren

1 Ausländische Waren, die unverändert durch das Zollgebiet befördert werden (Durchfuhr) oder die im Zollgebiet zwischen zwei Orten befördert werden, sind zum Transitverfahren anzumelden.

2 Im Transitverfahren:

  • a. werden die Einfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt;
  • b. wird die Identität der Waren gesichert;
  • c. wird die Frist für das Transitverfahren festgesetzt;
  • d. werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
  • 3 Wird das Transitverfahren nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden Waren, die im Zollgebiet verbleiben, wie Waren behandelt, die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Sind diese Waren vorgängig zur Ausfuhr veranlagt worden, so wird das Ausfuhrverfahren widerrufen.

    4 Absatz 3 gilt nicht, wenn die Waren innerhalb der festgesetzten Frist ausgeführt worden sind und die Identität der Waren nachgewiesen wird. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 49 Zollgesetz (ZG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLF180096Feststellung der Personalien und Berichtigung des Zivilstandsregisters Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 29. November 2018 (EP180005)Gesuchsteller; Person; Geburt; Personen; Berufung; Zivilstand; Personenstand; Urteil; Vorinstanz; Vorname; Eintrag; Vater; Gemeindeamt; Berufungs; Vaters; Mutter; Familienname; Entscheid; Verfahren; Personalien; Hinwil; Gesuchstellers; Personenstandsregister; Dispositiv; Bezirksgericht; Feststellung; Ziffer; Beweis; Geburtsurkunde; Inguschetien

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    150 III 1 (5A_133/2023)
    Regeste
    Art. 505 Abs. 1 und Art. 520 Abs. 1 ZGB ; Formmangel einer eigenhändigen letztwilligen Verfügung. Zwecke der erbrechtlichen Formvorschriften allgemein und in Bezug auf die Unterschrift (E. 3). Die blosse Namensangabe am Anfang des Dokuments erfüllt das Unterschriftserfordernis nicht (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 4). Voraussetzungen, unter welchen der Namenszug auf einem Umschlag, in dem sich letztwillige Anordnungen befinden, dem Unterschriftserfordernis genügen kann (E. 5).
    Umschlag; Unterschrift; Erblasser; Testament; Dokument; Verfügung; Recht; Erblasserin; Aufschrift; Zusammenhang; Bundesgericht; Rechtsprechung; Wille; Vorinstanz; Erblassers; Erbschaftsamt; Testaments; Formvorschrift; Namens; Formvorschriften; Willen; BREITSCHMID; Namenszug; ührt
    144 II 273 (2C_1069/2017)Art. 49 Abs. 3 SchlT ZGB; Art. 40 und 41 MWSTV 1994; Art. 49 und 50 MWSTG 1999; Art. 112 MWSTG 2009; Mehrwertsteuerforderungen und Vorsteueransprüche aus den Jahren 1995-2000 sind am 1. Januar 2016 absolut verjährt. Die Mehrwertsteuerverordnung von 1994 sieht keine absolute Verjährung vor. Dies betrifft die Steuerforderungen der Eidgenossenschaft ebenso wie die Ansprüche der steuerpflichtigen Personen auf Vorsteuerabzug und beruht auf einem qualifizierten Schweigen des Verordnungsgebers. Das Mehrwertsteuergesetz von 1999 kennt zwar eine absolute Verjährung, zur Verjährung ist ihm aber keine übergangsrechtliche Regelung zu entnehmen. Wie schon beim Übergang BdBSt/DBG (BGE 126 II 1) trifft auch auf den Übergang MWSTV 1994/MWSTG 1999 zu, dass es stossend und mit dem Rechtsgleichheitsgebot kaum vereinbar wäre, wenn neurechtliche Steuerforderungen und Vorsteueransprüche vor altrechtlichen verjähren könnten. Entsprechend besteht auch altrechtlich eine 15-jährige absolute Verjährungsfrist (E. 2.2). Verjährung; Steuer; Recht; MWSTG; MWSTV; Mehrwertsteuer; Steuerforderung; Urteil; BdBSt; Steuerforderungen; Bundesgericht; Bundesgesetz; Schweigen; Verfahren; Übergang; Zeitraum; Bundessteuer; Gesetzgeber; Vorsteuer; Kanton; öffentlich-rechtlichen; SchlT; Verjährungsfrist; Hinweisen; Bundesgesetzes; Praxis; Regel; Mehrwertsteuerforderung

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-4667/2020Zölleühren; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Bundes; Urteil; Zollanmeldung; Fahrzeuge; Einfuhr; Zollstelle; Verfahren; Person; Abgabe; Anmeldung; Recht; BVGer; Empfänger; Zollveranlagung; Busse; Transitverfahren; Vorinstanz; Schweiz; Spediteurin; Bundesverwaltungsgericht; Abgaben; Zeitpunkt; Grenze; Automobilsteuer
    B-1546/2020StiftungsaufsichtRevision; Stiftung; Revisionsstelle; Befreiung; Recht; Vorinstanz; Revisionsstellen; Stiftungen; Voraussetzung; Revisionsstellenpflicht; Aufsicht; Gesuch; Bundes; Bilanz; E-Mail; Aufsichtsbehörde; Handelsregister; Verfügung; Voraussetzungen; Geschäftsjahr; Auslegung; Pflicht; Mails; VO-RvS; E-Mails; Urteil; Stiftungsrecht; Geschäftsjahre; üsse

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Kocher, Clavadetscher Hand zum Zollgesetz [ZG]2009
    Martin Kocher, Diego Clavadetscher Hand Zollgesetz2009