SVG Art. 49 -

Einleitung zur Rechtsnorm SVG:



Das Schweizerische Strassenverkehrsgesetz (SVG) legt die Regeln und Vorschriften für den Strassenverkehr in der Schweiz fest, einschliesslich Verkehrssicherheit, Haftung, Zulassung von Fahrzeugen und Verkehrsregeln. Es regelt auch die Zuständigkeiten der Behörden wie das Strassenverkehrsamt und enthält Bestimmungen zur Fahrerlaubnis, Verkehrssicherheit von Fahrzeugen, Verkehrsregeln und Haftung bei Unfällen. Das SVG ist ein wichtiges Instrument zur Gewährleistung der Sicherheit und des reibungslosen Ablaufs des Strassenverkehrs in der Schweiz.

Art. 49 SVG vom 2024

Art. 49 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 49 Regeln für den übrigen Verkehr Fussgänger

1 Fussgänger müssen die Trottoirs benützen. Wo solche fehlen, haben sie am Strassenrand und, wenn besondere Gefahren es erfordern, hintereinander zu gehen. Wenn nicht besondere Umstände entgegenstehen, haben sie sich an den linken Strassenrand zu halten, namentlich ausserorts in der Nacht.

2 Die Fussgänger haben die Fahrbahn vorsichtig und auf dem kürzesten Weg zu überschreiten, nach Möglichkeit auf einem Fussgängerstreifen. Sie haben den Vortritt auf diesem Streifen, dürfen ihn aber nicht überraschend betreten. (1)

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 23. Juni 1961, in Kraft seit 1. Jan. 1963 (AS 1962 1362 1364Art. 99 Abs. 2; BBl 1961 I 405).

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Art. 49 Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU150119Übertretung von VerkehrsvorschriftenBerufung; Beschuldigte; Beschuldigten; Urteil; Rechtsmittel; Gericht; Berufungserklärung; Kantons; Urteils; Bundesgerichts; Obergericht; Kammer; Oberrichter; Marti; Präsident; Gerichtsschreiber; Manfrin; Berufungsklägerin; Stadtrichteramt; Abteilung; Sinne; Entscheid; Zustellung; Parteien; Unterliegen; Berufungsverfahren; Gerichtsgebühr
ZHSB150070Fahrlässige Tötung Beschuldigte; Fussgänger; Geschädigte; Beschuldigten; Fussgängers; Kollision; Fussgängerstreifen; Geschädigten; Person; Unfall; Täter; Fahrzeug; Front; Personenwagen; Aussage; Geschwindigkeit; Meter; Gericht; Geldstrafe; Zeuge; Sekunde; Berufung; Aussagen; ürde
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOSTBER.2020.31-Fussgänger; Beschuldigte; Fussgängerstreifen; Privatkläger; Meter; Verkehr; Beschuldigten; Strasse; Privatberufungskläger; Verkehrs; Vortritt; Berufung; Linie; Fahrzeug; Urteil; Apos; Geschwindigkeit; Linienbus; Trottinett; Längmattstrasse; Hauptstrasse; Fussgängerstreifens; Sekunden; Körperverletzung; Vollbremsung; Kollision; Verhalten
SGIV-2017/89Entscheid Art. 16c Abs. 1 lit. a, Art. 26 Abs. 1 und 2, Art. 32 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 SVG (SR 741.01), Art. 4a Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 VRV (SR 741.11). Der Rekurrent kollidierte bei einer Kreiselausfahrt mit einem älteren Fussgänger auf dem Fussgängerstreifen. Der Fussgänger stürzte und zog sich eher leichte Verletzungen zu. Von der rechtlichen Beurteilung der Strafbehörden abweichend, hat das Strassenverkehrsamt zu Recht auf eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften erkannt. Objektiv schuf der Rekurrent eine ernstliche Gefährdung für die Sicherheit des Fussgängers. Subjektiv verletzte er die erhöhte Vorsichtspflicht vor einem Fussgängerstreifen grob, weshalb von Grobfahrlässigkeit auszugehen ist (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 30. November 2017, änger; Fussgänger; Verkehr; Fussgängerstreifen; Verkehrs; Rekurrent; Widerhandlung; Fahrzeug; Strasse; Verwaltung; Verwaltungs; Recht; Rekurrenten; Strassenverkehrs; Verschulden; Verletzung; Gefahr; Gefährdung; Verfahren; Verkehrsregeln; Sachverhalt; Vorinstanz; Führerausweis; Sicherheit; Verwaltungsbehörde; Urteil; Rekurs
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
132 III 249Art. 46 Abs. 1 VRV; Art. 59 Abs. 2 und 49 Abs. 1 SVG; Unfall auf einer Strasse ohne Trottoir; Selbstverschulden des nicht links auf der Fahrbahn gehenden Fussgängers. Bedeutung der einzelnen Mitursachen im Rahmen von Art. 59 Abs. 2 SVG; quotenmässige Aufteilung des Gesamtschadens (E. 3.1). Auslegung des in Art. 49 Abs. 1 SVG enthaltenen und in Art. 46 Abs. 1 VRV konkretisierten Gebots des Linksgehens bei fehlendem Trottoir (E. 3.2 und 3.3). Bemessung des Schadenersatzes im Rahmen von Art. 59 Abs. 2 SVG; Festlegung der Haftungsquote; Gewicht des Selbstverschuldens (E. 3.5). Zivilkläger; Fahrbahn; Strasse; Vorinstanz; Angeklagte; Schaden; Strassen; Fussgänger; Urteil; Selbstverschulden; Verkehr; Umstände; Berufung; Fahrzeug; Verschulden; Abstand; Trottoir; Zivilklägers; Strassenrand; Verkehrsregel; Bundesgericht; Regel; Mitursache; Gebot; Vorsicht; Unfall; Ziffer
129 IV 39Fahrlässige Körperverletzung (Art. 125 StGB); Verhaltenspflichten des Fahrzeuglenkers und des Fussgängers bei einem durch eine Verkehrsinsel unterteilten Fussgängerstreifen (Art. 33 Abs. 2, Art. 49 Abs. 2 SVG; Art. 6 Abs. 1, Art. 47 Abs. 2 und 3 VRV); Vertrauensgrundsatz (Art. 26 SVG). Die Fussgängerin, die einen durch eine Verkehrsinsel unterteilten Fussgängerstreifen überquert, muss auf der Insel warten, wenn ein von rechts kommendes Fahrzeug so nahe ist, dass es nicht mehr rechtzeitig anhalten könnte (E. 2.1). Die Fahrzeuglenkerin darf darauf vertrauen, dass die Fussgängerin ihre Beobachtungs- und Wartepflicht einhält. Erkennt sie indessen bei der gebotenen Aufmerksamkeit konkrete Anzeichen für ein verkehrswidriges Verhalten der Fussgängerin, muss sie alle zur Vermeidung eines Zusammenstosses erforderlichen Vorkehrungen treffen (E. 2.2). Fussgänger; Verkehr; Fussgängers; Verkehrsinsel; Fussgängerstreifen; Fahrzeug; Strasse; Streifen; Vortritt; Fahrzeuglenker; Fussgängerin; Aufmerksamkeit; Verkehrsregelung; Übergangs; Strassen; Anzeichen; Vorinstanz; Fahrbahn; Urteil; Insel; Verhalten; Trottoir; Brems; Körperverletzung; Wartepflicht

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
- Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz2011