Militärstrafgesetz (MStG) Art. 49

Zusammenfassung der Rechtsnorm MStG:



Das schweizerische Militärstrafgesetz (MStG) legt die strafrechtlichen Regeln für Angehörige der schweizerischen Armee fest, einschliesslich Vergehen wie Fahnenflucht und Befehlsverweigerung. Es definiert strafbare Handlungen und die entsprechenden Sanktionen, um Disziplin und Ordnung in der Armee aufrechtzuerhalten und die Effektivität der Streitkräfte zu gewährleisten. Das MStG ist ein zentraler Bestandteil des schweizerischen Militärrechts und regelt die Rechtsbeziehungen zwischen Soldaten und militärischer Führung.

Art. 49 MStG vom 2025

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Art. 49 Andere Massnahmen 1. Ausschluss aus der Armee

1 Wird der Täter zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verurteilt oder nach Artikel 64 des Strafgesetzbuches (1) verwahrt, so ordnet das Gericht den Ausschluss aus der Armee an.

2 Wird der Täter zu einer anderen Strafe verurteilt, so kann das Gericht den Ausschluss aus der Armee anordnen.

(1) SR 311.0

Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
80 IV 223Art. 68 Ziff. 2 StGB verlangt eine Zusatzstrafe. Gesamtstrafe; Urteil; Richter; Zusatz; Zusatzstrafe; üher; Handlung; äter; Handlungen; älle; ällt; ühere; Kanton; Täter; ällen; Verurteilte; Verurteilten; Urteils; ären; Ausfällung; Verurteilung; ällte; Vollzug; Kommission; Gefängnis; üsste; Kantons; üheren; ätte; Aufhebung