LwG Art. 49 - Einstufung der Qualität
Einleitung zur Rechtsnorm LwG:
Das schweizerische Landwirtschaftsgesetz regelt die landwirtschaftliche Produktion und Förderung in der Schweiz, legt Grundsätze für nachhaltige Landwirtschaft und Umweltschutz fest, schützt Tiere und Pflanzen, fördert die Qualität landwirtschaftlicher Produkte und sichert die Ernährungssicherheit. Es unterstützt landwirtschaftliche Betriebe, fördert Innovationen und dient der Existenzsicherung von Bauernfamilien sowie dem Erhalt der Kulturlandschaft in der Schweiz.
Art. 49 LwG vom 2025
Art. 49 Einstufung der Qualität
1 Der Bundesrat trifft Anordnungen und erlässt Kriterien für die Einstufung der Qualität von geschlachteten Tieren der Gattungen Rindvieh, Pferde, Schweine, Schafe und Ziegen.
2 Er kann:a. die Anwendung dieser Einstufungskriterien obligatorisch erklären;b. für bestimmte Fälle die Qualitätseinstufung durch eine neutrale Stelle vorsehen;c. (1) die Ermittlung des Schlachtgewichts regeln.
3 Der Bundesrat kann die Festlegung der Einstufungskriterien dem BLW übertragen.
(1) Eingefügt durch Anhang Ziff. II 6 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Mai 2017 ([AS 2017 249]; [BBl 2011 5571]).
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.