BPR Art. 49 - Ungültige Wahlzettel

Einleitung zur Rechtsnorm BPR:



Das Bundesgesetz über die politischen Rechte regelt die politische Partizipation der Bürger in der Schweiz, einschliesslich des Wahlrechts und Stimmrechts auf Bundesebene. Es enthält Bestimmungen zur Organisation von Wahlen und Abstimmungen, zur Zulassung von Parteien und Kandidaten sowie zur Ausübung politischer Rechte, um die demokratische Legitimation der politischen Entscheidungsprozesse zu gewährleisten und die Bürgerbeteiligung zu stärken. Das Gesetz ist ein wichtiges Instrument zur Sicherung der demokratischen Grundprinzipien und trägt zur Stabilität und Legitimität des politischen Systems in der Schweiz bei.

Art. 49 BPR vom 2022

Art. 49 Bundesgesetz
über die politischen Rechte (BPR) drucken

Art. 49 Ungültige Wahlzettel

1 Wahlzettel sind ungültig, wenn sie:

  • a. Namen verschiedener Personen enthalten;
  • b. nicht amtlich sind;
  • c. anders als handschriftlich ausgefüllt sind;
  • d. ehrverletzende Äusserungen oder offensichtliche Kennzeichnungen enthalten;
  • e. (1)
  • 2 Vorbehalten bleiben die Ungültigkeits- und Nichtigkeitsgründe, die mit dem kantonalen Verfahren (Stimmcouvert, Kontrollstempel usw.) zusammenhängen. (2)

    3 Für Versuche mit elektronischer Stimmabgabe umschreibt das Recht des durchführenden Kantons die Voraussetzungen gültiger Stimmabgabe und die Ungültigkeitsgründe. (3)

    (1) Aufgehoben durch Ziff. II des BG vom 22. März 1991, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1991 2388; BBl 1990 III 445).
    (2) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. März 1994, in Kraft seit 15. Nov. 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).
    (3) Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3193; BBl 2001 6401).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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