BGG Art. 49 - Mangelhafte Eröffnung

Einleitung zur Rechtsnorm BGG:



Das Bundesgerichtsgesetz regelt die Organisation und Zuständigkeiten des Bundesgerichts in der Schweiz, einschliesslich der Arten von Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Gericht verhandelt werden können, und der Rechtsmittel gegen Entscheidungen anderer Gerichte. Es behandelt auch Verfahrensfragen wie die Zustellung von Schriftstücken, die Vertretung der Parteien und die Begründung von Urteilen, sowie die Amtsdauer und Unabhängigkeit der Bundesrichter. Insgesamt ist das Gesetz ein wichtiges Instrument zur Sicherstellung der Rechtsstaatlichkeit und zur Gewährleistung eines fairen und effizienten Rechtsschutzes in der Schweiz.

Art. 49 BGG vom 2025

Art. 49 Bundesgerichtsgesetz (BGG) drucken

Art. 49 Mangelhafte Eröffnung

Aus mangelhafter Eröffnung, insbesondere wegen unrichtiger oder unvollständiger Rechtsmittelbelehrung oder wegen Fehlens einer vorgeschriebenen Rechtsmittelbelehrung, dürfen den Parteien keine Nachteile erwachsen.


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Art. 49 Bundesgerichtsgesetz (BGG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT150153Rechtsöffnung Beschwer; Rechtsmittel; Entscheid; Verfügung; Beschwerdeverfahren; Partei; Urteil; Vorinstanz; Dispositivziffer; Parteien; Eingabe; Rechtsmittelbelehrung; Urteils; Begründung; Frist; Spruchgebühr; Verfahren; Frist; Sutter-Somm/Hasenböhler/; Leuenberger; Bundesgericht; Oberrichter; Betreibung; Entschädigung; Beschwerdeschrift; Beklagten; Reetz; Kommentar; Vorbemerkungen
ZHLE150036EheschutzBerufung; Recht; Entscheid; Gericht; Verfahren; Vorinstanz; Partei; Massnahmen; Gesuch; Parteien; Auskunft; Beklagten; Klage; Unterlagen; Schweiz; Verfügung; Höhe; Parteientschädigung; Prozesskosten; Scheidung; Bundesgericht; Gesuchsgegner; Auskunftsbegehren; Frist; Berufungsverfahren; Rechtsschutzi; ügen
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVB080026Fristwahrung bei fehlender RechtsmittelbelehrungObergericht; Beschluss; Rechtsmittel; Bezirksgericht; Entschädigung; Obergerichts; Verwaltungskommission; Bundesgericht; Pfäffikon; Verteidiger; Rekurs; Entscheid; Rechtsmittelbelehrung; Verfahren; Angeklagten; Urteil; Kammer; Honorar; Staat; Kantons; Verteidigung; Auslagen; Betrag; Oberrichter; Obergerichtssekretärin; Girsberger; Rechtsanwalt
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
AmstutzBasler Kommentar Bundesgerichtsgesetz2011
AmstutzBasler Kommentar 2. Aufl.2011