Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) Art. 49
Zusammenfassung der Rechtsnorm BöB:
Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen regelt die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber in der Schweiz, um fairen Wettbewerb zu gewährleisten. Es legt Grundsätze für die Beschaffung von Gütern, Dienstleistungen und Bauaufträgen fest und enthält Bestimmungen zur Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung. Das Gesetz zielt darauf ab, die Effizienz und Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Beschaffung zu fördern, den Missbrauch von öffentlichen Geldern zu verhindern und sicherzustellen, dass diese im Interesse der Allgemeinheit verantwortungsvoll eingesetzt werden.
Art. 49 BöB vom 2024
Art. 49 Aufbewahrung der Unterlagen
1 Die Auftraggeberinnen bewahren die massgeblichen Unterlagen im Zusammenhang mit einem Vergabeverfahren während mindestens drei Jahren ab rechtskräftigem Zuschlag auf.
2 Zu den aufzubewahrenden Unterlagen gehören:a. die Ausschreibung;b. die Ausschreibungsunterlagen;c. das Protokoll der Angebotsöffnung;d. die Korrespondenz über das Vergabeverfahren;e. die Bereinigungsprotokolle;f. Verfügungen im Rahmen des Vergabeverfahrens;g. das berücksichtigte Angebot;h. Daten zur Rückverfolgbarkeit der elektronischen Abwicklung einer Beschaffung;i. Dokumentationen über im Staatsvertragsbereich freihändig vergebene öffentliche Aufträge.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.