83 II 427 | 1. Auslegung eines Testaments. a) Grundsätze hiefür. b) Nachverfügung und Ersatzverfügung (Vermächtnis, Erbeinsetzung, Art. 487, 488 ZGB). 2. 2. Verzugszinsanspruch des Vermächtnisnehmers (bzw. seiner Erben) gegen den Testamentserben; er kann geltend gemacht werden a) gegen den vermächtnisbeschwerten Erben, auch wenn die Erbschaft vom Willensvollstrecker verwaltet wird, sowohl mit Feststellungs- als mit Leistungsklage, b) vom Zeitpunkt der Fälligkeit des Vermächtnisses an (Art. 562 Abs. 2 ZGB), jedenfalls von der Mahnung an (Art. 102 OR); c) auch bloss von einem Teil der Erben des Vermächtnisnehmers. d) Die Sperre seitens der Schweiz. Verrechnungsstelle gegenüber diesen steht der Inverzugsetzung nicht entgegen. | Leiber; Testament; Erblasser; Wille; Erben; Theodora; Willen; Liegenschaft; Über; Liegenschaften; Vermächtnis; Überleben; Verzug; Fräulein; Vermächtnis; Testator; Willens; Anspruch; üglich; Legat; Stokar; Verfügung; Willensvollstrecker; Überlebende; Recht; Kapital; Ergänzung; Kapitalien; Restvermögen; önne |