Zivilgesetzbuch (ZGB) Art. 487

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 487 ZGB vom 2025

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Art. 487 Ersatzverfügung

Der Erblasser kann in seiner Verfügung eine oder mehrere Personen bezeichnen, denen die Erbschaft oder das Vermächtnis für den Fall des Vorabsterbens oder der Ausschlagung des Erben oder Vermächtnisnehmers zufallen soll.


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Art. 487 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF170024TestamentseröffnungErben; Berufung; Erblasser; Vorerbe; Testament; Berufungskläger; Erbschaft; Vorerben; Gericht; Erben; Über; Verfügung; Erbeneinsetzung; Einzelgericht; Auflage; Urteil; Erblassers; Sicherstellung; Dispositiv; Auslegung; Berufungsbeklagte; Berufungsklägers; Alleinerbe; Bruder; Überrest; Winterthur; Eröffnung; Anordnung; Verfahren; Kinder
ZHRB140008Feststellung der Erbberechtigung / Erbteilungsklage (unentgeltliche Rechtspflege, Gerichtskostenvorschuss)Erblasser; Recht; Erblasserin; Testament; Schwester; Verfügung; Vorinstanz; Erben; Rechtspflege; Verfahren; Klage; Wortlaut; Wille; Beklagten; Gesuch; Entscheid; Kanton; Obergericht; Bezirksgericht; Pfäffikon; Klägers; Testamentseröffnung; Vorversterben; Willen; Lasses; Kostenvorschuss; Beizugsakten; Beschwerdeverfahren

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB.2013.00010Erbschaftssteuer / NacherbeneinsetzungErben; Erbeneinsetzung; Verfügung; Erben; Erbvertrag; ZiffI; Erbschaft; Person; Erblasser; Ersatzverfügung; Ehegatte; Nichten; Ehegatten; Neffe; Erbschaftssteuer; Personen; Neffen; ZiffII; Steueramt; Beschwerdeführerinnen; Vorerbe; ESchG; Kammer; Pflichtigen; Eigentümer; Ehefrau; Hinweis; Erbeneinsetzung; Erbvertrags
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
83 II 4271. Auslegung eines Testaments. a) Grundsätze hiefür. b) Nachverfügung und Ersatzverfügung (Vermächtnis, Erbeinsetzung, Art. 487, 488 ZGB). 2. 2. Verzugszinsanspruch des Vermächtnisnehmers (bzw. seiner Erben) gegen den Testamentserben; er kann geltend gemacht werden a) gegen den vermächtnisbeschwerten Erben, auch wenn die Erbschaft vom Willensvollstrecker verwaltet wird, sowohl mit Feststellungs- als mit Leistungsklage, b) vom Zeitpunkt der Fälligkeit des Vermächtnisses an (Art. 562 Abs. 2 ZGB), jedenfalls von der Mahnung an (Art. 102 OR); c) auch bloss von einem Teil der Erben des Vermächtnisnehmers. d) Die Sperre seitens der Schweiz. Verrechnungsstelle gegenüber diesen steht der Inverzugsetzung nicht entgegen. Leiber; Testament; Erblasser; Wille; Erben; Theodora; Willen; Liegenschaft; Über; Liegenschaften; Vermächtnis; Überleben; Verzug; Fräulein; Vermächtnis; Testator; Willens; Anspruch; üglich; Legat; Stokar; Verfügung; Willensvollstrecker; Überlebende; Recht; Kapital; Ergänzung; Kapitalien; Restvermögen; önne