SCC Art. 483 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 483 SCC from 2022

Art. 483 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 483 C. Naming of heirs

1 The testator may name one or more heirs to the entire estate or to a fraction thereof.

2 Any disposition by which a beneficiary should receive all or a specified fraction of the deceased’s estate is deemed to constitute the naming of an heir.


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Art. 483 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF230081TestamentseröffnungBerufung; Testament; Berufungsklägerin; Erblasser; Testaments; Recht; Erblasserin; Vermächtnis; Erbeinsetzung; Verfahren; Vorinstanz; Erben; Auslegung; Feuerwehr; Vermögen; Testamentseröffnung; Erbin; Vermächtnisnehmer; Entscheid; Behörde; Institution; Vermögens; Urteil; Einzelgericht; GABRIELI; Institutionen; Schulden; Bezirk; Eröffnung
ZHLF230088TestamentseröffnungBerufung; Testament; Testaments; Verfügung; Pfäffikon; Berufungsklägerin; Urteil; Notariat; Kanton; Vorinstanz; Entwurf; Testamentseröffnung; Erben; Einzelgericht; Verfahren; Gericht; Kantons; Berufungsbeklagte; Testamentsentwurf; Bezirksgericht; Vorsorgeauftrag; Generalvollmacht; Verfahrens; Parteien; Obergericht; Oberrichter; Notar-…; Testator
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Peter WeimarBerner Band III2009
Staehelin, SchweizerBasler Kommentar zum Schweizerischen Pri- vatrecht2003