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Obligationenrecht (OR)

Art. 481 OR vom 2024

Art. 481 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 481 Die Hinterlegung vertretbarer Sachen

1 Ist Geld mit der ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung hinterlegt worden, dass der Aufbewahrer nicht dieselben Stücke, sondern nur die gleiche Geldsumme zurückzuerstatten habe, so geht Nutzen und Gefahr auf ihn über.

2 Eine stillschweigende Vereinbarung in diesem Sinne ist zu vermuten, wenn die Geldsumme unversiegelt und unverschlossen übergeben wurde.

3 Werden andere vertretbare Sachen oder Wertpapiere hinterlegt, so darf der Aufbewahrer über die Gegenstände nur verfügen, wenn ihm diese Befugnis vom Hinterleger ausdrücklich eingeräumt worden ist.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 481 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPD210011ForderungBerufung; Berufungs; Berufungsklägerin; Klagte; Recht; Beschwerde; Berufungsbeklagte; Vorinstanz; Klagten; Klage; Unentgeltliche; Pflege; Rechtspflege; Widerklage; Verfahren; Forderung; Hauptklage; Streit; Fungsbeklagten; Entscheid; Berufungsbeklagten; Unentgeltlichen; Partei; Forderungen; Beklagten; Vorinstanzlich; Zehntel; Beschwerdeführerin; Beschluss; Rechtsbegehren
ZHHG160258ForderungSchaft; Klagten; Beklagten; Recht; Geschäft; Interesse; Partei; Bundesgericht; Gesellschaft; Urteil; Vertretung; Interessen; Bundesgerichts; Wirtschaftlich; Zweck; Über; Geschäfts; Parteien; Vertretungs; Transaktion; Konflikt; Schen; Interessenkonflikt; Obligationen; Kredit; Esentliche; Vertrag; Rechtlich; Konto
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
117 II 404Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung bei anweisungsähnlichem Verhältnis (Art. 62 OR). Die nach der Rechtsprechung (BGE 116 II 691 E. 3b/aa) beim Anweisungsverhältnis anwendbare bereicherungsrechtliche Regelung gilt auch im Fall, dass zwischen Darleiher und Darlehensnehmer ein Dritter, der in keinem Vertragsverhältnis zum Darleiher steht, als Zahlstelle für die Darlehenssumme vereinbart worden ist. Ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung des Darleihers gegenüber dem Dritten besteht deshalb nicht, wenn sich das Vertragsverhältnis zwischen Darlehensnehmer und Drittem als mangelhaft erweist (E. 3). Bereicherung; Verhält; Leistung; Klagte; Recht; Klagten; Vertrag; Beklagten; Rechtfertigt; Ungerechtfertigte; Anweisung; Handelsgericht; Angewiesene; Anspruch; Ungerechtfertigter; Bereicherungsanspruch; Angewiesenen; Urteil; Fehlerhaft; Zuwendung; Leistungsempfänger; Anweisungsverhältnis; Bundesgericht; Vertragliche; Schweiz; Teil; Schuld; Forderung; Obligationenrecht
100 II 153Unregelmässiger Hinterlegungsvertrag. Verrechnung. Die Sparhefteinlage beruht in der Regel auf einem unregelmässigen Hinterlegungsvertrag (Art. 481 OR). Der Aufbewahrer kann nach Art. 125 Abs. 1 OR die Verpflichtung zur Rückgabe des Geldes wider den Willen des Hinterlegers nicht durch Verrechnung tilgen. Sparheft; Darlehen; Regelmässig; GAUTSCHI; Reglement; Hinterlegungsvertrag; Verrechnung; Beklagten; Verwahrung; Darlehens; Sparhefteinlage; OSER/SCHÖNENBERGER; Mässigen; Urteil; Unregelmässigen; Geldes; Willen; Betrag; Linie; Anlage; Rechtsnatur; Verwahrungsvertrag; WIDMER; AaO; Reglementes; Banken; Schuld; Depot; Regel; Garantie
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