103 II 69 | Vorsorgliche Massnahmen nach UWG. 1. Sieht der kantonale Richter bei vorsorglichen Massnahmen nach UWG gestützt auf kantonales Zivilprozessrecht davon ab, eine Klagefrist gemäss Art. 12 Abs. 1 UWG anzusetzen, so kann dies mit der Nichtigkeitsbeschwerde gerügt werden (Art. 68 Abs. 1 lit. a OG). Eine gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid eingereichte staatsrechtliche Beschwerde kann als Nichtigkeitsbeschwerde entgegengenommen werden (E. 2). 2. Bei vorsorglichen Massnahmen nach UWG muss eine Klagefrist im Sinne von Art. 12 Abs. 1 UWG angesetzt werden (E. 3 und E. 4). | Justizkommission; Massnahme; Klage; Frist; Recht; Massnahmen; Entscheid; Hauptprozess; Nichtigkeitsbeschwerde; Interesse; Klagefrist; Wettbewerb; Anhebung; Behauptung; Verzeichnis; Urteil; Permedia; Lokal-Telefon-Verzeichnis; Sinne; Behauptungen; Obergericht; Bundesgericht; Hauptprozesses; Fristansetzung; Kantons; Luzern; Ansetzung |