Zollgesetz (ZG) Art. 48

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZG:



Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.

Art. 48 ZG vom 2023

Art. 48 Zollgesetz (ZG) drucken

Art. 4 2. Abschnitt: Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr 8

1 Ausländische Waren, die den zollrechtlichen Status inländischer Waren erhalten sollen, sind zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden.

2 Im Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr:

  • a. werden die Einfuhrzollabgaben veranlagt;
  • b. wird für inländische Rückwaren gegebenenfalls auf die Zollabgabenerhebung verzichtet;
  • c. wird für inländische Rückwaren gegebenenfalls der Rückerstattungs- beziehungsweise der Rückforderungsanspruch festgesetzt;
  • d. werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.

  • Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

    Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    143 III 3 (5A_113/2016)Art. 39 Abs. 1 und 2 Ziff. 3, Art. 48 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB; Art. 8 lit. c ZStV; Eintragung des Rufnamens im Personenstandsregister. Im Personenstandsregister werden amtliche Namen beurkundet. Der Rufname ist kein amtlicher Name und wird im Fall, dass eine Person mehrere Vornamen trägt, im Personenstandsregister nicht bezeichnet (E. 3). Person; Personen; Rufname; Personenstand; Personenstandsregister; Rufnamen; Rufnamens; Vorname; Vornamen; Eintrag; Zivilstand; Eintragung; Urteil; Bezeichnung; Verwaltungsgericht; Register; Aufsichtsbehörde; Recht; Namen; Ausweise; Verfügung; Fehler; Vorinstanz; Erfassung; Verfahren; Kennzeichnung; Gebrauch
    138 III 497 (5A_68/2012)Art. 578 ZGB; Art. 285 ff. SchKG; erbrechtliche und paulianische Anfechtungsklagen im Zusammenhang mit einem Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Nachkommen. Anfechtbar gemäss Art. 578 ZGB ist nur die Ausschlagung, nicht auch ein Erbverzichtsvertrag (E. 3). Frage des Rechtsmissbrauches (E. 4). Frage des Herabsetzungsanspruches (E. 5). Der Erbverzichtsvertrag zugunsten der eigenen Kinder ist weder Schenkung noch unentgeltliche Verfügung im Sinn von Art. 286 SchKG (E. 6). Ausführungen zur Absichtspauliana (E. 7). Erbverzicht; Gläubiger; Recht; Erben; Beschwerdegegner; Schuld; Vermögens; SchKG; Erbverzichtsvertrag; Schuldner; Verzicht; Anfechtung; Verfügung; Erbschaft; Zusammenhang; Schenkung; Urteil; Obergericht; Gesetzgeber; Vermögenswert; Begünstigte; Rechtsgeschäft; Söhne; Gläubigers

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-1422/2017Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Recht; Vorinstanz; Erben; Verstorbene; Schweiz; Verstorbenen; Bundesverwaltungsgericht; Rückerstattung; Verfügung; Frankreich; Parteien; Wohnsitz; Behörde; Erbschaft; Schweizer; Einsprache; Verfahren; Einspracheentscheid; Regelung; Verbindung; Folgenden:; Höhe; Stadt; Lasses
    B-3729/2015Unerlaubte Tätigkeit (BankG, BEHG, KAG)ühren; Beschwerdeführen; Beschwerdeführende; Beschwerdeführenden; Vorinstanz; Verfügung; Urteil; Eingabe; Recht; Bundes; Verfahren; Publikumseinlage; Publikumseinlagen; FINMA; Banken; Anleger; Gesellschaft; Untersuchungs; Bundesverwaltungsgericht; Verfahrens; Aktie; Über; Konkurs; Investoren; Aktien; ührt

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    - Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich2002