Zollgesetz (ZG) Art. 48
Zusammenfassung der Rechtsnorm ZG:
Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.
Art. 48 ZG vom 2023
Art. 4 2. Abschnitt: Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr 8
1 Ausländische Waren, die den zollrechtlichen Status inländischer Waren erhalten sollen, sind zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anzumelden.
2 Im Verfahren der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr:a. werden die Einfuhrzollabgaben veranlagt;b. wird für inländische Rückwaren gegebenenfalls auf die Zollabgabenerhebung verzichtet;c. wird für inländische Rückwaren gegebenenfalls der Rückerstattungs- beziehungsweise der Rückforderungsanspruch festgesetzt;d. werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.