Login
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) in der Schweiz legt die Bedingungen für die Arbeitslosenversicherung fest, einschliesslich der finanziellen Unterstützung für arbeitslose Personen. Es definiert die Voraussetzungen für Leistungsansprüche, wie Beitragsdauer und Arbeitsmarktfähigkeit, sowie die Pflichten der Versicherten, wie die Jobsuche und Weiterbildung. Das Ziel des AVIG ist es, den Betroffenen in Arbeitslosigkeit finanzielle Sicherheit zu bieten und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern.
Art. 48 Vergütung der Schlechtwetterentschädigung
1 Die Kasse prüft die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Schlechtwetterentschädigung (Art. 42 und 43).
2 Sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind und kein Einspruch der kantonalen Amtsstelle vorliegt, vergütet die Kasse dem Arbeitgeber die rechtmässig ausgerichtete Schlechtwetterentschädigung unter Abzug der Karenzzeit (Art. 43 Abs. 3) in der Regel innerhalb eines Monats. Sie vergütet ihm ausserdem die auf die anrechenbaren Ausfallzeiten entfallenden Arbeitgeberbeiträge an die AHV/IV/EO/ALV. (1)
3 Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss (Art. 47 Abs. 1) geltend macht, werden ihm nicht vergütet.
(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 5. Okt. 1990, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1991 2125; BBl 1989 III 377).BGE | Regeste | Schlagwörter |
119 V 370 | Art. 47 Abs. 1 AVIG (Geltendmachung der Schlechtwetterentschädigung bei der Arbeitslosenkasse), Art. 69 Abs. 1 AVIV (Meldepflicht über den wetterbedingten Arbeitsausfall bei der kantonalen Amtsstelle). - Der dreimonatige Fristenlauf zur Geltendmachung der Schlechtwetterentschädigung bei der Arbeitslosenkasse beginnt nach Ablauf der jeweiligen Abrechnungsperiode gemäss Art. 68 AVIV; dies unabhängig davon, ob die kantonale Amtsstelle ihre Verfügung über einen Einspruch (Art. 48 Abs. 2 AVIG) gegen die Rechtzeitigkeit oder die Anrechenbarkeit der gemeldeten Arbeitsausfälle getroffen hat. - Rz. 77 des BIGA-Kreisschreibens über die Schlechtwetterentschädigung, welche die Frist zur Geltendmachung ab dem Tag der Zustellung der Verfügung über den Entscheid der kantonalen Amtsstelle betreffend ihren Einspruch (bzw. des Rekursentscheides darüber) laufen lässt, ist bundesrechtswidrig. | Arbeit; Amtsstelle; Schlechtwetterentschädigung; Geltendmachung; Kasse; Einspruch; Frist; Entscheid; Urteil; Verfügung; Entschädigung; Arbeitslosenkasse; Anspruch; Ausrichtung; Versicherungsgericht; Arbeitsausfall; Abrechnungsperiode; Voraussetzungen; Zustimmung; Verfahren; Zustellung; Anspruchs; Arbeitnehmer; Kreisschreiben; Versicherungsgerichts; Arbeitslosenversicherung; Erwägung; équent; Kursbesuch |
117 V 244 | Art. 28 Abs. 1 und 3 AVIG, Art. 42 Abs. 1 und 2 AVIV. Art. 42 Abs. 1 AVIV ist gesetzmässig. Die einwöchige Frist zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft ist eine Verwirkungsfrist mit der Folge, dass der Arbeitslose bei verspäteter Meldung - sofern dafür kein entschuldbarer Grund vorliegt - keinen Taggeldanspruch für die Tage vor der Meldung hat. | Arbeit; Arbeitslose; Anspruch; Frist; Meldung; Taggeld; Arbeitsunfähigkeit; Unfall; Mutterschaft; Anspruchs; Krankheit; Geltendmachung; Taggeldanspruch; Regelung; Fristen; Woche; Arbeitsamt; Arbeitslosenversicherung; Verbindung; Schlechtwetterentschädigung; Kurzarbeit; Anspruchsvoraussetzung; Verwirkungsfrist; Anspruchsvoraussetzungen; Beginn; Bundesrat; Voranmeldung |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
B-1911/2014 | Arbeitslosenversicherung | Vorinstanz; Urteil; Rückforderung; Arbeitszeit; Stunden; Recht; Arbeitnehmer; Arbeitslosenkasse; Schlechtwetter; Unterlagen; Akten; Stundenrapporte; Rückforderungsbetrag; Hinweis; Bundesverwaltungsgericht; BVGer; Schlechtwetterentschädigung; Arbeitgeber; Arbeitszeiterfassung; Arbeitszeitkontrolle; Einsprache |