ZGB Art. 477 -

Einleitung zur Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 477 ZGB vom 2024

Art. 477 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 477 B. Enterbung I. Gründe

Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:

  • 1. (1) wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;
  • 2. wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
  • (1) Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 1118; BBl 1996 I 1).

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    Art. 477 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    ZHLF190036TestamentseröffnungBerufung; Berufungsklägerin; Erben; Erblasser; Recht; Verfügung; Pflichtteil; Vorinstanz; Erbin; Erblassers; Erbenstellung; Vermächtnis; Urteil; Pflichtteils; Testament; Berufungsbeklagte; Gericht; Verfügungen; Einzelgericht; Entscheid; Wille; Willen; Praxis; Horgen; Willensvollstrecker; Erbbescheinigung; Rechtsanwalt; Ziffer; Sinne
    ZHLB170045Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung etc.Beklagten; Enterbung; Klage; Recht; Vorinstanz; Pflichtteil; Erben; Herabsetzung; Erblasser; Herabsetzungs; Berufung; Verfügung; Testament; Verfahren; Herabsetzungsklage; Parteien; Erblasserin; Ungültigkeit; Pflichtteils; Feststellung; Erbenstellung; Dispositiv; Gericht; Rechtsbegehren; Entscheid; Ziffer; Urteil; üglich
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    BSEL.2019.1 (SVG.2019.277)Anrechnung eines Erbverzichts und Rückforderung von ELLeistung; Dossier; ASB-Dossier; Erbschaft; Recht; Ergänzungsleistung; Betrag; Vermögens; Ergänzungsleistungen; Leistungen; Beschwerdeführer; Basel; Beschwerdeführers; Basel-Stadt; Einsprache; Beihilfe; Verfügung; Vermögensverzicht; Rückforderung; Kanton; Person; Kranken; Sozialversicherungsgericht; Einspracheentscheid; Beihilfen; Höhe; Beschwerdeantwort; Erblasser; Beweis
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    106 II 304Enterbung wegen schwerer Verletzung familienrechtlicher Pflichten (Art. 477 Ziff. ZGB). Der Enterbungsgrund des Art. 477 Ziff. 2 ZGB ist gegeben, wenn der Erbe schuldhaft und widerrechtlich in gesinnungs- und wirkungsmässig schwerer Weise gegen seine familienrechtlichen Pflichten verstossen, d.h. eine gesetzliche Bestimmung des Familienrechts verletzt hat; die fragliche Handlung muss eine Untergrabung der Familiengemeinschaft zur Folge gehabt haben. Schuld; Enterbung; Pflichten; Mutter; Enterbungsgr; Schulden; Sinne; Verfügung; Klägers; Verletzung; Schwester; Erblasser; PIOTET; Umstände; Urteil; Erben; ESCHER; Urteil; Berufung; Veruntreuung; Schuldanerkennung; Testament; Verhalten; Liegenschaft; Frauen; Handlung; Gefängnis; Schadensdeckung; Tante
    101 II 203Altrechtliche Adoption; Anfechtung wegen Willensmängeln (Art. 269 ZGB). Auf die Anfechtung des Adoptionsvertrages durch den Annehmenden wegen Willensmängeln sind die Art. 23-31 OR anwendbar. Für die Anfechtungsklage gilt somit eine relative Verwirkungsfrist von einem Jahr seit Kenntnis des Willensmangels. Besteht auch eine absolute Verwirkungsfrist von zehn Jahren entsprechend der im OR geltenden ordentlichen Verjährungsfrist? Frage offengelassen. Adoption; Anfechtung; Recht; Willen; Adoptionsvertrag; Verwirkungsfrist; Frist; Willensmängel; Irrtum; Vertrag; Willensmängeln; Klage; Kindes; Täuschung; Verhältnis; Willensmangel; Bundesgericht; Bestimmungen; Willensmangels; Irrtums; Verhältnisse; Anerkennung; Urteil; Adoptionsvertrages; Verjährungsfrist; Schweiz; Begehren

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    C-1422/2017Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges)Recht; Vorinstanz; Erben; Verstorbene; Schweiz; Verstorbenen; Bundesverwaltungsgericht; Rückerstattung; Verfügung; Frankreich; Parteien; Wohnsitz; Behörde; Erbschaft; Schweizer; Einsprache; Verfahren; Einspracheentscheid; Regelung; Verbindung; Folgenden:; Höhe; Stadt; Lasses

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Geiser, RickliBasler Kommentar Zivilgesetzbuch II2019