Zivilgesetzbuch (ZGB)
Art. 477 ZGB vom 2024
Art. 477 B. Enterbung I. Gründe
Der Erblasser ist befugt, durch Verfügung von Todes wegen einem Erben den Pflichtteil zu entziehen:1. (1) wenn der Erbe gegen den Erblasser oder gegen eine diesem nahe verbundene Person eine schwere Straftat begangen hat;2. wenn er gegenüber dem Erblasser oder einem von dessen Angehörigen die ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten schwer verletzt hat.
(1) Fassung gemäss Ziff. I 4 des BG vom 26. Juni 1998, in Kraft seit 1. Jan. 2000 ([AS 1999 1118]; [BBl 1996 I 1]).
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf
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Art. 477 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LF190036 | Testamentseröffnung | Berufung; Gerin; Berufungsklägerin; Erben; Erblasser; Recht; Verfügung; Pflichtteil; Gesetzliche; Letztwillige; Vorinstanz; Erbin; Erblassers; Erbenstellung; Vermächtnis; Urteil; Letztwilligen; Pflichtteils; Testament; Gericht; Berufungsbeklagte; Gesetzlichen; Verfügungen; Einzelgericht; Entscheid; Wille; IVm; Willen; Praxis; Horgen |
ZH | LB170045 | Ungültigkeit einer letztwilligen Verfügung etc. | Klagt; Beklagten; Gültig; Enterbung; Klage; Recht; Gehren; Vorinstanz; Lasse; Pflichtteil; Erben; Herabsetzung; Partei; Erblasser; Herabsetzungs; Berufung; Verfügung; Testament; AaO; Verfahren; Herabsetzungsklage; Parteien; Erblasserin; Ungültigkeit; Gesetzliche; Pflichtteils; Letztwillige; Feststellung; Erbenstellung |
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Anwendung im Verwaltungsgericht
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | EL.2019.1 (SVG.2019.277) | Anrechnung eines Erbverzichts und Rückforderung von EL | |
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Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
106 II 304 | Enterbung wegen schwerer Verletzung familienrechtlicher Pflichten (Art. 477 Ziff. ZGB). Der Enterbungsgrund des Art. 477 Ziff. 2 ZGB ist gegeben, wenn der Erbe schuldhaft und widerrechtlich in gesinnungs- und wirkungsmässig schwerer Weise gegen seine familienrechtlichen Pflichten verstossen, d.h. eine gesetzliche Bestimmung des Familienrechts verletzt hat; die fragliche Handlung muss eine Untergrabung der Familiengemeinschaft zur Folge gehabt haben. | Schuld; Enterbung; Schwere; Pflichten; Mutter; Familienrechtliche; Enterbungsgr; Schulden; Sinne; Urteil; Verfügung; Klägers; Verletzung; Familienrechtlichen; Erblasser; TUOR; PIOTET; Umstände; Schwester; Geriet; Urteil; Erben; Verletzt; ESCHER; AaO; Berufung; Veruntreuung; Schuldanerkennung; Letztwillige |
101 II 203 | Altrechtliche Adoption; Anfechtung wegen Willensmängeln (Art. 269 ZGB). Auf die Anfechtung des Adoptionsvertrages durch den Annehmenden wegen Willensmängeln sind die Art. 23-31 OR anwendbar. Für die Anfechtungsklage gilt somit eine relative Verwirkungsfrist von einem Jahr seit Kenntnis des Willensmangels. Besteht auch eine absolute Verwirkungsfrist von zehn Jahren entsprechend der im OR geltenden ordentlichen Verjährungsfrist? Frage offengelassen. | Adoption; Anfechtung; Recht; Willen; Rechtlich; Adoptionsvertrag; Frist; Verwirkungsfrist; Willensmängel; Irrtum; Vertrag; Willensmängeln; Klage; Gelte; Kindes; Täuschung; Verhältnis; Willensmangel; Relative; Bundesgericht; Bestimmungen; Geltende; Eheliche; Geltenden; Eventuell; Irrtums; Angefochten; Müsse; Verhältnisse; Werden |
Anwendung im Bundesverwaltungsgericht
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
C-1422/2017 | Alters- und Hinterlassenenversicherung (Übriges) | Beschwerde; Recht; Vorinstanz; Erben; Beschwerdef?hrer; Verstorbene; Schweiz; Verstorbenen; Bundesverwaltungsgericht; R?ckerstattung; Schweizerischen; Franz?sische; Verf?gung; Partei; Frankreich; Parteien; Wohnsitz; Beh?rde; Zust?ndig; Erbschaft; Schweizer; Einsprache; Verfahren; Einspracheentscheid; Franz?sischen; Regelung; Verbindung; Folgenden:; H?he; Stadt |