Obligationenrecht (OR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm OR:



Das schweizerische Obligationenrecht ist ein zentrales Gesetzbuch im schweizerischen Zivilrecht, das die rechtlichen Beziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst fünf Bücher, die verschiedene Aspekte des Vertragsrechts, des Schuldrechts und des Sachenrechts behandeln, einschliesslich der Entstehung, des Inhalts und der Beendigung von Verträgen sowie der Haftung für Vertragsverletzungen und unerlaubte Handlungen. Das Obligationenrecht ist ein wichtiges Gesetzbuch für die Wirtschaft und den Alltag in der Schweiz, da es die Grundlage für viele rechtliche Beziehungen und Verträge bildet und seit 1912 in Kraft ist, wobei es regelmässig an gesellschaftliche und wirtschaftliche Entwicklungen angepasst wird.

Art. 477 OR vom 2025

Art. 477 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 477 Ort
der Rückgabe

Die hinterlegte Sache ist auf Kosten und Gefahr des Hinterlegers da zurückzugeben, wo sie aufbewahrt werden sollte.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2025 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 477 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUH150056Herausgabe / Rücktransport beschlagnahmter Akten Staat; Staatsanwaltschaft; Eigentums; Ordner; Beschlagnahme; Verfügung; Recht; Kantons; Gericht; Person; Interesse; Behändigung; Eigentumsgarantie; Herausgabe; Ziffer; Verfahrens; Dispositiv-Ziffer; Anspruch; Behörde; Feststellung; Aufhebung; Rechtsmittel; Bundesgericht; Schweizer; Auslegung; Eingriff

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SteinauerZürcher Das Erbrecht1959