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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 475 ZGB vom 2024

Art. 475 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 475 2. Zuwendungen unter Lebenden

Die Zuwendungen unter Lebenden werden insoweit zum Vermögen hinzugerechnet, als sie der Herabsetzungsklage unterstellt sind.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 475 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB210059ForderungPflichtteil; Erblasser; Grundstück; Berufung; Vorinstanz; Beklagten; Zuwendung; Pflichtteils; Recht; Pflichtteile; Erblassers; Recht; Zuwendungen; Schenkung; Bestritten; Klägern; Grundstückgeschäft; Urteil; Betrag; Pflichtteilsberechnung; Verfahren; Ausgleichungspflichtig; Pflichtteilsberechnungsmasse; Sinne; Partei; Rungen; Ausgleichungspflichtige; III/; Berufungsverfahren
SZZK1 2018 3Erbteilung (Ausgleichung, gemischte Schenkung)Erblasser; Beklagten; Konto; Kontokorrent; Erbteil; Darlehen; Schenkung; Vi-BB; Ausgleichung; Herabsetzung; Berufung; Beweis; Vi-KB; Gemischte; Urteil; Gesellschaft; Zuwendung; Bilanz; Glich; Partei; Kaufvertrag; Schuld; Kredit; Klägern; KG-act; Geschäft; Erblassers; Pflicht
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