CC Art. 474 -

Einleitung zur Rechtsnorm CC:



Art. 474 CC de 2025

Art. 474 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 474 Calcul de la quotité disponible 1. Déduction des dettes

1 La quotité disponible se calcule suivant l’état de la succession au jour du décès.

2 Sont déduits de l’actif les dettes, les frais funéraires, les frais de scellés et d’inventaire et l’entretien pendant un mois des personnes qui faisaient ménage commun avec le défunt.


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Art. 474 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
VDHC/2023/456Appel; ’appel; Appelant; ’appelant; ’appelante; écis; éralité; écision; Acquisition; édiatement; ’acquisition; éralités; éfunt; ’au; ’il; érêt; ORDONNE; époux; ération; èces; égal; Autorité; Elles; éponse; Ordre; ’une
VDHC/2016/371-éjudice; éparable; écisions; édéral; Office; Chambre; écembre; Administration; Administrateur; Impôt; ésident; évrier; Riviera; Pays-dEnhaut; Instruction; éférences; éfunt; Absence; Thierry; Monition; ésultant; égie; Exposé; Appliquent; évoit
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
110 II 228Art. 590 ZGB; Art. 527/8 und 537 ZGB. Nicht die Nichtanmeldung, sondern die Nichtaufnahme in das Inventar löst die Präklusionsfolgen nach Art. 590 ZGB aus. Sind die Ansprüche im Inventar verzeichnet, so gehen sie auf die Erben unabhängig davon über, wer sie angemeldet hat oder auf wessen Veranlassung sie aufgenommen worden sind (E. 2). Nachlass, Pflichtteile und verfügbare Quote berechnen sich nach dem Wert am Tag der Eröffnung des Erbganges (E. 7b). Der mit der Herabsetzung verbundene Rückerstattungsanspruch ist obligatorischer Natur (E. 7c). Ist der Gegenstand der Zuwendung nicht mehr vorhanden, so ist der gutgläubige Empfänger, soweit noch bereichert, höchstens bis zum Betrag des Erlöses erstattungspflichtig. Mit Bezug auf den bösgläubigen Empfänger gilt diese Einschränkung nicht: Er hat für den objektiven Schätzungswert zur Zeit des Erbganges einzustehen (E. 7d, e). äubige; Zuwendung; Erbgang; Inventar; Erbganges; Herabsetzung; Empfänger; Pflicht; Erben; Pflichtteil; Eröffnung; Auffassung; Erbschaft; Zuwendungen; ESCHER; Forderung; Verkauf; Recht; Zuwendungsempfänger; PIOTET; Gläubiger; Erlös; Erblasser; Genussscheine; Urteil; Ansprüche
108 II 95Ermittlung des Erbschaftsvermögens. Bewertung des Anteilscheines einer Siedlungsgenossenschaft in einem Fall, da die Genossenschaftsstatuten vorsehen, dass ein gesetzlicher Erbe - unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Vorstand - in das Mietverhältnis des Erblassers mit der Genossenschaft eintreten kann. Genossenschaft; Mitglied; Erben; Mitgliedschaft; Mietvertrag; Erblasser; Erblassers; Mietverhältnis; Anteilschein; Siedlungsgenossenschaft; Genehmigung; Statuten; Recht; Mietvertrages; Vorteil; Urteil; Vorstand; Genossenschaftsmitgliedschaft; Berufung; Vorinstanz; Genossenschafter; Miete; Beitritt; Zeitpunkt; Wohnung; Bewertung