SCC Art. 473 -

Einleitung zur Rechtsnorm SCC:



Art. 473 SCC from 2024

Art. 473 Swiss Civil Code (SCC) drucken

Art. 473 IV. Usufruct (1)

1 Irrespective of any instruction with regard to the disposable part, the testator may by testamentary disposition grant the surviving spouse or the surviving registered partner a usufruct over the entire part of the estate passing to their common issue.

2 This usufruct shall replace the statutory succession right due to the spouse or the registered partner where the common issue are co-heirs with the spouse. In addition to this usufruct, the disposable part is one-half of the estate.

3 If surviving spouse remarries or if he or she enters into a registered partnership, the usufruct ceases to apply to that part of the estate which, on succession, could not have been encumbered by a usufruct under the provisions ordinarily governing the statutory entitlements of the deceased’s issue. This provision applies mutatis mutandis if the surviving registered partner enters into a new registered partnership or marries.

(1) Amended by No I of the FA of 18 Dec. 2020 (Law of Succession), in force since 1 Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813).

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Art. 473 Swiss Civil Code (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF210027Einsprache gegen die Ausstellung der ErbbescheinigungErben; Vorinstanz; Berechti; Obergeric; Berufung; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Berufungskläger; Ausstellung; Erbscheins; Nutzniessung; Berechtigung; Praxis; Geschäfts; Sarbach; Ersatzrichter; Sachen; Mitwirkend:; Oberricht; Rechtsanwalt; Sachverhalt; Prozessgeschichte; Urteil; Bezirksgericht; Einzelge; Eingaben; Verfügung
ZHLF180003TestamentseröffnungBerufung; Berufungsklägerin; Erbschein; Vorinstanz; Recht; Verfügung; Entscheid; Urteil; Verfahren; Erbin; Erblasser; Einzelgericht; Erbscheins; Nutzniesser; Parteien; Erbschaft; Bülach; Erben; Erblassers; Ausstellung; Bezirksgericht; Nutzniesserin; Schweiz; Anspruch; Ehegatte; Gericht; Berufungsbeklagte; Bezirksgerichtes; Frist
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2021.55-Apos; AK-Nr; Einsprache; Ergänzungsleistung; Nutzniessung; Verzicht; Einspracheentscheid; Vermögensverzicht; Ergänzungsleistungen; Anspruch; Betrag; Berechnung; Kinder; Prämienpauschale; Recht; Ausgaben; Einnahmen; Versicherungsgericht; Kanton; Darlehen; Wohnrecht; Verzichts; Ausgleich; Kantons; Solothurn; Krankenversicherung; Ertrag; Eltern
SOVWBES.2019.218BeistandschaftBeistand; Entscheid; Verwaltung; Liegenschaft; Vertretung; Verwaltungsgericht; Aufgabe; Belastung; Verfahren; Olten-Gösgen; Vertretungsbeistandschaft; Aufgaben; Mietzinskonto; Handlungsfähigkeit; Erwerb; Veräusserung; Verpfändung; Grundstücken; Geschäften; Regelung; Wohnsituation; Erbteil; Urteil; Präsidentin; Scherrer; Reber; Oberrichter
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 193 (5A_651/2013)Art. 494 Abs. 3 ZGB; Schädigungsabsicht. Schliesst der Erbvertrag die Schenkungen nicht aus, so muss die Absicht des Erblassers, die Vertragserben zu schädigen, bewiesen werden. Eventualvorsatz genügt nicht (E. 2). Erblasser; Beschwerdegegner; Erbvertrag; Schenkung; Schädigung; Schädigungsabsicht; Schenkungen; Klage; Bundesgericht; Obergericht; Erblassers; Recht; Kinder; Regionalgericht; Urteil; Absicht; Sachverhalt; Vermächtnis; Rechtsbegehren; Beweis; Darlehen; Vertragserben; Eventualvorsatz; Anfechtung; Betrag; Vorempfänge; Gericht; Zuwendungen; Aktivlegitimation
86 II 451Klage auf Teilung einer Erbschaft. Art. 604 ZGB. 1. Als Streitwert hat, wenn der Teilungsanspruch als solcher streitig ist, der gesamte Wert des zu teilenden Vermögens zu gelten (Erw. 2). 2. Passivlegitimation (Erw. 3). 3. Wird das Gesamteigentum beibehalten, so besteht mangels Begründung einer andern Gemeinschaftsform die Erbengemeinschaft weiter (Erw. 4). 4. Eine gemäss Art. 473 ZGB dem überlebenden Ehegatten zugewendete Nutzniessung schliesst den Anspruch der Nachkommen, jederzeit die Teilung zu verlangen, nicht aus (Erw. 5). 5. Der Berechtigte kann die Nutzniessung unter Vorlegung einer Testamentsabschrift jederzeit im Grundbuch eintragen lassen; Art. 18 GBV (Erw. 6). 6. Wird dem Teilungsbegehren ein testamentarisches Teilungsverbot (für die Dauer der Nutzniessung) entgegengehalten, das der Kläger verneint, so ist zuerst diese Frage der Testamentsauslegung zu entscheiden (Beweislast desjenigen, der das Verbot geltend macht) und alsdann bei Bejahung des Verbotes ausserdem die eventuelle - nach Art. 521 und 533 ZGB nicht der Verjährung unterliegende - Einrede des Klägers, ein solches Verbot sei rechtswidrig (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) und verletze jedenfalls die ihm als Pflichtteilserben zukommende Rechtsstellung (Art. 522 ZGB). (Erw. 7). Teilung; Nutzniessung; Erben; Recht; Testament; Liegenschaft; Steiner; Teilungsverbot; Kinder; Liquidation; Steiner-Polli; Erbengemeinschaft; Liquidationsbericht; Erblasser; ähren; ährend; Beklagten; ögen; Urteil; Teilungsanspruch; Grundbuch; Verbot; Erblassers; Klage; Witwe; Willen; Wegfall; Oberwil; Anordnung; Miterben