Zivilgesetzbuch (ZGB)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 473 ZGB vom 2024

Art. 473 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 473 IV. Nutzniessung (1)

1 Unabhängig von einer allfälligen Verfügung über den verfügbaren Teil kann der Erblasser dem überlebenden Ehegatten, der überlebenden eingetragenen Partnerin oder dem überlebenden eingetragenen Partner durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsamen Nachkommen die Nutzniessung am ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden.

2 Diese Nutzniessung tritt an die Stelle des dem Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder dem eingetragenen Partner neben diesen Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts. Neben dieser Nutzniessung beträgt der verfügbare Teil die Hälfte des Nachlasses.

3 Heiratet der überlebende Ehegatte wieder oder begründet er eine eingetragene Partnerschaft, so entfällt die Nutzniessung auf jenem Teil der Erbschaft, der im Zeitpunkt des Erbgangs nach den ordentlichen Bestimmungen über den Pflichtteil der Nachkommen nicht hätte mit der Nutzniessung belastet werden können. Diese Bestimmung gilt sinngemäss, wenn die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende eingetragene Partner eine neue eingetragene Partnerschaft begründet oder heiratet.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813).

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Art. 473 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF210027Einsprache gegen die Ausstellung der ErbbescheinigungErben; Vorinstanz; Berechti; Obergeric; Berufung; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Berufungskläger; Ausstellung; Erbscheins; Nutzniessung; Berechtigung; Praxis; Geschäfts; Sarbach; Ersatzrichter; Sachen; Mitwirkend:; Oberricht; Rechtsanwalt; Sachverhalt; Prozessgeschichte; Urteil; Bezirksgericht; Einzelge; Eingaben; Verfügung
ZHLF180003TestamentseröffnungBerufung; Berufungsklägerin; Erbschein; Vorinstanz; Recht; Verfügung; Entscheid; Urteil; Verfahren; Erbin; Erblasser; Einzelgericht; Erbscheins; Nutzniesser; Parteien; Erbschaft; Bülach; Erben; Erblassers; Ausstellung; Bezirksgericht; Nutzniesserin; Schweiz; Anspruch; Ehegatte; Gericht; Berufungsbeklagte; Bezirksgerichtes; Frist
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2021.55-Apos; AK-Nr; Einsprache; Ergänzungsleistung; Nutzniessung; Verzicht; Einspracheentscheid; Vermögensverzicht; Ergänzungsleistungen; Anspruch; Betrag; Berechnung; Kinder; Prämienpauschale; Recht; Ausgaben; Einnahmen; Versicherungsgericht; Kanton; Darlehen; Wohnrecht; Verzichts; Ausgleich; Kantons; Solothurn; Krankenversicherung; Ertrag; Eltern
SOVWBES.2019.218BeistandschaftBeistand; Entscheid; Verwaltung; Liegenschaft; Vertretung; Verwaltungsgericht; Aufgabe; Belastung; Verfahren; Olten-Gösgen; Vertretungsbeistandschaft; Aufgaben; Mietzinskonto; Handlungsfähigkeit; Erwerb; Veräusserung; Verpfändung; Grundstücken; Geschäften; Regelung; Wohnsituation; Erbteil; Urteil; Präsidentin; Scherrer; Reber; Oberrichter
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
140 III 193 (5A_651/2013)Art. 494 Abs. 3 ZGB; Schädigungsabsicht. Schliesst der Erbvertrag die Schenkungen nicht aus, so muss die Absicht des Erblassers, die Vertragserben zu schädigen, bewiesen werden. Eventualvorsatz genügt nicht (E. 2). Erblasser; Beschwerdegegner; Erbvertrag; Schenkung; Schädigung; Schädigungsabsicht; Schenkungen; Klage; Bundesgericht; Obergericht; Erblassers; Recht; Kinder; Regionalgericht; Urteil; Absicht; Sachverhalt; Vermächtnis; Rechtsbegehren; Beweis; Darlehen; Vertragserben; Eventualvorsatz; Anfechtung; Betrag; Vorempfänge; Gericht; Zuwendungen; Aktivlegitimation
86 II 451Klage auf Teilung einer Erbschaft. Art. 604 ZGB. 1. Als Streitwert hat, wenn der Teilungsanspruch als solcher streitig ist, der gesamte Wert des zu teilenden Vermögens zu gelten (Erw. 2). 2. Passivlegitimation (Erw. 3). 3. Wird das Gesamteigentum beibehalten, so besteht mangels Begründung einer andern Gemeinschaftsform die Erbengemeinschaft weiter (Erw. 4). 4. Eine gemäss Art. 473 ZGB dem überlebenden Ehegatten zugewendete Nutzniessung schliesst den Anspruch der Nachkommen, jederzeit die Teilung zu verlangen, nicht aus (Erw. 5). 5. Der Berechtigte kann die Nutzniessung unter Vorlegung einer Testamentsabschrift jederzeit im Grundbuch eintragen lassen; Art. 18 GBV (Erw. 6). 6. Wird dem Teilungsbegehren ein testamentarisches Teilungsverbot (für die Dauer der Nutzniessung) entgegengehalten, das der Kläger verneint, so ist zuerst diese Frage der Testamentsauslegung zu entscheiden (Beweislast desjenigen, der das Verbot geltend macht) und alsdann bei Bejahung des Verbotes ausserdem die eventuelle - nach Art. 521 und 533 ZGB nicht der Verjährung unterliegende - Einrede des Klägers, ein solches Verbot sei rechtswidrig (Art. 519 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB) und verletze jedenfalls die ihm als Pflichtteilserben zukommende Rechtsstellung (Art. 522 ZGB). (Erw. 7). Teilung; Nutzniessung; Erben; Recht; Testament; Liegenschaft; Steiner; Teilungsverbot; Kinder; Liquidation; Steiner-Polli; Erbengemeinschaft; Liquidationsbericht; Erblasser; ähren; ährend; Beklagten; ögen; Urteil; Teilungsanspruch; Grundbuch; Verbot; Erblassers; Klage; Witwe; Willen; Wegfall; Oberwil; Anordnung; Miterben