CC Art. 471 -

Einleitung zur Rechtsnorm CC:



Art. 471 CC de 2025

Art. 471 Code civil suisse (CC) drucken

Art. 471 Réserve (1)

La réserve est de la moitié du droit de succession.

(1) Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 18 déc. 2020 (Droit des successions), en vigueur depuis le 1er janv. 2023 (RO 2021 312; FF 2018 5865).

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Art. 471 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLF190034TestamentseröffnungBerufung; Berufungskläger; Testament; Recht; Erblasserin; Entscheid; Vorinstanz; Testaments; Verfahren; Erben; Testamentseröffnung; Pflichtteil; Einzelgericht; Einsprache; Gericht; Erbschaft; Obergericht; Verfügung; Eröffnung; Streitwert; Begründung; Bundesgericht; Berufungsbeklagte; Urteil; Uster; Zustellung; Rechtsmittel; Ausstellung; Kanton
ZHLF190023TestamentseröffnungRecht; Erblasser; Vorinstanz; Enterbung; Testament; Rechtsmittel; Verfahren; Erblassers; Entscheid; Klage; Ehefrau; Verfügung; Obergericht; Urteil; Tochter; Einzelgericht; Akten; Enterbungsgr; Willen; Gericht; Bundesgericht; Oberrichter; Besuchsrecht; Berufung; Kanton; Streitwert; Beschwerde; Sinne
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHVU160034KostenerlassGesuch; Gesuchs; Gesuchsteller; Frist; Kostenerlass; Verfahren; Kanton; Gericht; Obergericht; Kantons; Erlass; Entscheid; Obergerichts; Verwaltungskommission; Rekurs; Mittellosigkeit; Inkassostelle; Zentrale; Zivil; Prozess; Gerichtsferien; Eingabe; Stundung; Verfahrens; Recht; Verfügung; Prozessordnung; Schuld; Gesuchstellers
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 369 (5A_246/2017)Art. 580 Abs. 1 ZGB; Berechtigung, ein öffentliches Inventar zu verlangen. Der Pflichtteilserbe, der durch Verfügung von Todes wegen vollständig von der Erbschaft ausgeschlossen wurde, ist nicht berechtigt, ein öffentliches Inventar zu verlangen (E. 2 und 3). Inventar; Erblasser; Urteil; Verfügung; Todes; Erbin; Erben; Berechtigung; Erbschaft; Erbrecht; Ehegatte; Erwägungen; Erblassers; Erbenstellung; Kommentar; Praxis; Herabsetzungsklage; Pflichtteilserbe; Ehegatten; Erbvertrag; Ehefrau; Inventars; Gesuch; Bundesgericht; Gunsten; Herabsetzungsurteil
139 V 505 (9C_333/2013)Art. 11 Abs. 1 lit. c und g ELG; Vermögensverzicht zu Lebzeiten des verstorbenen Ehegatten. Das Vermögen, auf das der verstorbene Ehegatte zu Lebzeiten verzichtet hat, stellt auch bei Ausschlagung der Erbschaft (Art. 573 Abs. 1 ZGB) und Überschuldung des Nachlasses im Umfang der Erbquote des überlebenden Ehegatten (mindestens die Hälfte [Pflichtteil]; Art. 471 Ziff. 3 ZGB) anrechenbares (Verzichts-)Vermögen dar (E. 2). Ehemann; Anspruch; Verzicht; Tochter; Erbschaft; Lasses; Vorinstanz; Berechnung; Auseinandersetzung; Urteil; Ehegatte; Ehemannes; Ergänzungs; Gemeinde; Lebzeiten; Ehegatten; Erbquote; Bezug; Zusatzleistungen; Durchführungsstelle; Sozialversicherungsgericht; Ergänzungsleistung; Sinne; Liquidation; Verzichtsvermögen

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6674/2010AmtshilfeBundes; Erben; Quot;; Amtshilfe; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Staat; Verfügung; Beschwerdeführende; Schweiz; Verfahren; Beschwerdeführenden; Person; Vorinstanz; Staatsvertrag; Abkommen; Urteil; Bundesverwaltungsgerichts; Amtshilfegesuch; Erbschaft; Erblasser; Schlussverfügung; Schweizer; Kriterien; Quot;US; DBA­USA; ührt