Zivilgesetzbuch (ZGB)

Zusammenfassung der Rechtsnorm ZGB:



Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB) ist das wichtigste Gesetzbuch im schweizerischen Privatrecht, das die Rechtsbeziehungen zwischen Privatpersonen regelt. Es umfasst Bestimmungen zu verschiedenen Rechtsgebieten wie Personenrecht, Familienrecht, Erbrecht, Sachenrecht und Obligationenrecht. Das ZGB wurde 1907 verabschiedet, in fünf Bücher unterteilt und regelt unter anderem Rechte und Pflichten in Lebenssituationen wie Eheschliessung, Scheidung, Erbschaft und Vertragsabschluss, was es zu einer grundlegenden Rechtsquelle für das tägliche Zusammenleben und Wirtschaften in der Schweiz macht.

Art. 470 ZGB vom 2024

Art. 470 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 470 A. Verfügbarer Teil I. Umfang der Verfügungsbefugnis

1 Wer Nachkommen, den Ehegatten, die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner hinterlässt, kann bis zu deren Pflichtteil über sein Vermögen von Todes wegen verfügen. (1)

2 Wer keine der genannten Erben hinterlässt, kann über sein ganzes Vermögen von Todes wegen verfügen.

(1) Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. Dez. 2020 (Erbrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2023 (AS 2021 312; BBl 2018 5813).

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Art. 470 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB210059ForderungPflichtteil; Erblasser; Grundstück; Berufung; Vorinstanz; Beklagten; Zuwendung; Pflichtteils; Recht; Pflichtteile; Erblassers; Kläger; Zuwendungen; Schenkung; Klägern; Grundstückgeschäft; Urteil; Betrag; Pflichtteilsberechnung; Verfahren; Pflichtteilsberechnungsmasse; Sinne; Berufungsverfahren; Herabsetzung; Quote; Ausgleichung; Klage
ZHLF230037TestamentseröffnungTestament; Berufung; Berufungskläger; Testaments; Vorinstanz; Erblasser; Einsprache; Gericht; Testamentseröffnung; Erben; Eingabe; Einzelgericht; Erblassers; Pflichtteil; Urteil; Verfahren; Ehefrau; Erbschein; Obergericht; Oberrichter; Ausstellung; Berufungsklägers; Kanton; Mitteilung; Kammer; Kopie; Sendeverfolgung; Couvert
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
AGAGVE 2012 29AGVE - Archiv 2012 Schulrecht und Ausbildungsbeiträge 199 VII. Schulrecht und Ausbildungsbeiträge 29 Bemessung von Ausbildungsbeiträgen...Ausbildung; Eltern; Ausbildungs; Stipendien; Ausbildungsbeiträge; Verhältnis; StipG; Verhältnisse; Bemessung; Gesuchsteller; Kanton; Zweitausbildung; Verhältnissen; Unterhalt; Stipendienrecht; Botschaft; Gesuchstellern; Leistung; Recht; Einkünfte; Zweitausbildungen; Unterhaltspflicht; StipV; Bundes; Schulrecht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 V 1Art. 25 Abs. 1 ATSG; Art. 2 Abs. 1 lit. a ATSV; Rückerstattungspflicht der Nachkommen. Nachkommen, die die letztwillig verfügte Einsetzung eines Universalerben unangefochten liessen, sind keine Erben. Sie haben daher die zuvor durch den Erblasser zu Unrecht bezogenen Sozialversicherungsleistungen nicht zurückzuerstatten (E. 4). Erben; Erbschaft; Ausgleichskasse; Herabsetzungsklage; Verfügung; Recht; Testament; Pflichtteil; Kommentar; Erbenstellung; Erblasser; Ergänzungsleistungen; Inventar; Beschwerden; Leistung; Zivilgesetzbuch; Urteil; Luzern; Einsetzung; Vater; Teilungsamt; Entscheid; Rückforderung; Leistungen; Hinweisen; Todes; Enterbte; Basler; FANKHAUSER
132 III 305Art. 540 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Erbunwürdigkeit; Hinderung am Widerruf bzw. Errichten einer Verfügung von Todes wegen durch Unterlassen. Die von den kantonalen Gerichten angenommene Erbschleicherei ist gesetzlich nicht erfasst, kann aber in schweren Fällen Erbunwürdigkeit begründen (E. 2). Es verletzt kein Bundesrecht, Erbunwürdigkeit auf Grund sämtlicher Umstände im konkreten Einzelfall zu bejahen, wenn der testamentarisch eingesetzte Alleinerbe durch Verletzung seiner Aufklärungspflicht die Erblasserin daran hindert, die Erbeinsetzung zu widerrufen bzw. neu und anders von Todes wegen zu verfügen (E. 3-6). Erblasser; Erblasserin; Beklagten; Erbunwürdig; Erbunwürdigkeit; Verfügung; Testament; Appellationsgericht; Todes; Willen; Aufklärung; Arglist; Willens; Sinne; Alleinerbe; Kommentar; Verhältnis; Willensvollstrecker; Erbunwürdigkeitsgr; Verhindern; ESCHER; Freundschaft; Urteil; Erbschleicherei; Umstände; Basel

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-6674/2010AmtshilfeBundes; Erben; Quot;; Amtshilfe; Recht; Bundesverwaltungsgericht; Staat; Verfügung; Beschwerdeführende; Schweiz; Verfahren; Beschwerdeführenden; Person; Vorinstanz; Staatsvertrag; Abkommen; Urteil; Bundesverwaltungsgerichts; Amtshilfegesuch; Erbschaft; Erblasser; Schlussverfügung; Schweizer; Kriterien; Quot;US; DBA­USA; ührt