Legge sulle dogane (LD) Art. 47

Zusammenfassung der Rechtsnorm LD:



Art. 47 LD dal 2023

Art. 47 Legge sulle dogane (LD) drucken

Art. 47 Capitolo 4: Regimi doganali

Sezione 1: Regimi doganali ammessi

1 Le merci destinate ad essere assegnate a un regime doganale devono essere dichiarate per tale regime.

2 I regimi doganali ammessi sono:

  • a. l’immissione in libera pratica;
  • b. il transito;
  • c. il deposito doganale;
  • d. l’ammissione temporanea;
  • e. il perfezionamento attivo;
  • f. il perfezionamento passivo;
  • g. l’esportazione.
  • 3 Le merci assegnate a un regime doganale possono essere dichiarate in un altro regime.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 47 Legge sulle dogane (ZG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    VDHC/2022/866Appel; ’appel; ’appelante; écision; éré; ’au; érience; ’elle; L’appel; égué; L’appelante; ’employeur; ’intimée; évoit; L étant; émentaire; ’expérience; ’assurance; ’an; ’est; écisions; était
    VDHC/2021/693Intimée; ’intimée; Appel; Appelante; ’appel; ’appelante; ’elle; était; ’est; équipe; édiat; égal; Enquête; également; ’an; ’il; ’enquête; Indemnité; ’au; ègue; ’équipe; ’ai; Aient; épart

    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    144 IV 285Art. 70 Abs. 1 StGB, Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB; mehrfacher Mord; Erbunwürdigkeit; Gültigkeit von Zuwendungen der Erben an die erbunwürdige Person; Voraussetzungen für die Vermögenseinziehung. Inhalt und Rechtsnatur der Bestimmung über die Erbunwürdigkeit von Art. 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB. Nicht nach Art. 70 Abs. 1 StGB einziehbar sind Vermögenswerte, die aus einem objektiv legalen Rechtsgeschäft stammen (Bestätigung der Rechtsprechung). Die beurteilte Vereinbarung, wonach der Täter auf eine Erbenstellung verzichtet und im Gegenzug dazu von den Erben eine Immobilie sowie einen Geldbetrag aus dem Nachlass seiner getöteten Eltern erhält, ist gültig. Die Vermögenswerte, welche dem Täter aus diesem Rechtsgeschäft zustehen, unterliegen nicht der Einziehung (E. 2). Recht; Vermögenswert; Beschwerdegegner; Erbunwürdigkeit; Privatkläger; Vermögenswerte; Erben; Rechtsgeschäft; Einziehung; Rechtsprechung; Urteil; Vereinbarung; Erbenstellung; Eltern; Stockwerkeigentumswohnung; Kausalzusammenhang; Beschwerdegegners; Person; Tötungsdelikte; Bezahlung; Vorinstanz; Bundesgericht; Zusammenhang; Handlung
    143 II 646 (2C_745/2015)Art. 3 lit e VwVG; Art. 12, 18, 25, 28 Abs. 1 lit. a und 59 Abs. 4 ZG; Art. 168 ZV; Art. 6 Abs. 2 lit. a ZV-EZV. Codierungsfehler der zollpflichtigen Person im elektronisch abgewickelten Verfahren der aktiven Veredelung. Wenn die zollpflichtige Person bei Ausfuhr der aktiv veredelten Waren zwar sämtliche Vorschriften befolgt, so namentlich die Ausfuhrfrist einhält, aber bei Vornahme der elektronischen Ausfuhrzollanmeldung im IT-System "NCTS" einen unzutreffenden Zollcode setzt, bewirkt dies den nicht ordnungsgemässen Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung. Dadurch werden die bislang aufgeschobenen Einfuhrzollabgaben fällig. Der formelle Mangel, der in der unzutreffenden Codierung liegt, kann aber geheilt werden, indem die zollpflichtige Person den Nachweis erbringt, dass die veredelten Waren ausgeführt worden sind. Hierzu hat die zollpflichtige Person innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist bei der Eidgenössischen Zollverwaltung ein begründetes Gesuch einzureichen. Die Zollverwaltung hat dieses mit freier Beweiswürdigung zu prüfen und darüber zu entscheiden (E. 2 und 3). Ausfuhr; Verfahren; Veredelung; Veranlagung; Einfuhr; Frist; Gesuch; Person; Zollpflichtige; Verfahrens; Bewilligung; Zollanmeldung; Berichtigung; Ausfuhrfrist; Veranlagungsverfügung; Phase; Nichterhebung; Verfügung; Sachverhalt; Entscheid; Einfuhrzollabgabe; Nichterhebungsverfahren; Abschluss; Annahme; MWSTG; Abrechnung; Lohnveredelung; Ausfuhren; Recht

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    A-830/2023ZölleEinfuhr; Frist; Übersiedlungsgut; Veranlagung; Einfuhrsteuer; MWSTG; Zollanmeldung; Bundesverwaltungsgericht; Steuer; Person; Begleitdokumente; Urteil; Vorinstanz; Unterlagen; Zollstelle; Zeitpunkt; Mehrwertsteuer; Wohnsitz; Wohnung; Recht; Anspruch; Entscheid; BVGer; Schweiz; Rückerstattung; Vernehmlassung; Zollgebiet
    A-63/2023ZölleAufenthalt; Wohnsitz; Einfuhr; Ausland; Person; Zollausland; Schweiz; Vorinstanz; Veranlagung; Urteil; Übersiedlungsgut; Recht; Bundesverwaltungsgericht; BVGer; MWSTG; Steuer; Veranlagungsverfügung; Personen; Beschwerdeführers; Umzugsgut; Entscheid; Sachverhalt; Zollanmeldung; Aufenthalte; Wohnsitze; Firma; ändischen

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    - Kommentar zum schweizerischen Markenrecht unter Berücksichtigung des europäischen und internationalen Markenrechts, Zürich2002
    - Kommentar zum schweizerischen Privatrecht1999