Zollgesetz (ZG) Art. 47
Zusammenfassung der Rechtsnorm ZG:
Das Schweizerische Zollgesetz regelt die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Waren über die schweizerischen Zollgrenzen, einschliesslich der Festlegung von Zolltarifen. Es enthält Bestimmungen zur Bekämpfung von Schmuggel, zur Durchsetzung von Handelssanktionen und zur internationalen Zusammenarbeit in Zollangelegenheiten. Die Zuständigkeiten der Zollbehörden in der Schweiz werden ebenfalls durch das Gesetz geregelt, um die Wirtschaftsinteressen des Landes zu schützen und fairen Wettbewerb auf dem internationalen Markt zu gewährleisten.
Art. 47 ZG vom 2023
Art. 4 4. Kapitel: Die Zollverfahren1. Abschnitt: Wählbare Zollverfahren 7
1 Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt werden sollen, sind zum betreffenden Verfahren anzumelden.
2 Wählbar sind folgende Zollverfahren:a. die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr;b. das Transitverfahren;c. das Zolllagerverfahren;d. das Verfahren der vorübergehenden Verwendung;e. das Verfahren der aktiven Veredelung;f. das Verfahren der passiven Veredelung;g. das Ausfuhrverfahren.
3 Waren, die in ein Zollverfahren übergeführt worden sind, können zu einem anderen Zollverfahren angemeldet werden.
Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.