Folgende angeschlossene Behörden können durch ein Abrufverfahren in alle im Behördenauszug 3 erscheinenden Daten (Art. 39) Einsicht nehmen, soweit dies für die Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist:
a. die für den Strassenverkehr zuständigen Behörden der Kantone: | | für die Erteilung oder den Entzug von Führer- oder Lernfahrausweisen nach dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (1) ; |
b. die für Entscheide über den Ausschluss vom Schutzdienst zuständigen Stellen der Kantone: | | für die Prüfung eines Ausschlusses vom Schutzdienst nach dem Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Oktober 2002 (2) ; |
c. die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA): | | für die Prüfung der Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit von Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der FINMA benötigen; |
d. die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde: | | für die Erteilung oder den Entzug von Zulassungen, die Erteilung von Verweisen und die Verhängung von Massnahmen gegenüber natürlichen Personen, die für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen tätig sind; |
e. (3) die Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister: | | für die Prüfung nach Artikel 928a Absatz 2bis des Obligationenrechts (OR) (4) . |