StReG Art. 47 - Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 3

Einleitung zur Rechtsnorm StReG:



Das Schweizerische Strafregistergesetz regelt die Speicherung und den Zugang zum Strafregister in der Schweiz, einschliesslich der Löschung von Einträgen nach bestimmten Fristen oder bei Rehabilitierung. Es schützt die Persönlichkeitsrechte von Personen im Strafregister und dient dazu, sowohl die individuellen Rechte als auch die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten.

Art. 47 StReG vom 2025

Art. 47 Strafregistergesetz (StReG) drucken

Art. 47 Online abfragende Behörden mit Zugang zum Behördenauszug 3

Folgende angeschlossene Behörden können durch ein Abrufverfahren in alle im Behördenauszug 3 erscheinenden Daten (Art. 39) Einsicht nehmen, soweit dies für die Erfüllung der nachstehend genannten Aufgaben notwendig ist:

  • a. die für den Strassenverkehr zuständigen Behörden der Kantone:
  • für die Erteilung oder den Entzug von Führer- oder Lernfahrausweisen nach dem Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (1) ;
  • b. die für Entscheide über den Ausschluss vom Schutzdienst zuständigen Stellen der Kantone:
  • für die Prüfung eines Ausschlusses vom Schutzdienst nach dem Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz vom 4. Oktober 2002 (2) ;
  • c. die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA):
  • für die Prüfung der Gewähr für einwandfreie Geschäftstätigkeit von Personen, die nach den Finanzmarktgesetzen eine Bewilligung, eine Anerkennung, eine Zulassung oder eine Registrierung der FINMA benötigen;
  • d. die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde:
  • für die Erteilung oder den Entzug von Zulassungen, die Erteilung von Verweisen und die Verhängung von Massnahmen gegenüber natürlichen Personen, die für staatlich beaufsichtigte Revisionsunternehmen tätig sind;
  • e. (3) die Oberaufsichtsbehörde des Bundes über das Handelsregister:
  • für die Prüfung nach Artikel 928a Absatz 2bis des Obligationenrechts (OR) (4) .

    (1) SR 741.01
    (2) SR 520.1
    (3) Eingefügt durch Ziff. I 5 des BG vom 18. März 2022 über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2023 628; BBl 2019 5193).
    (4) SR 220

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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