Art. 47 LCStr dal 2024
Art. 47 Norme per i conducenti di motoveicoli
1 I conducenti di motoveicoli non devono circolare affiancati, salvo che sembri opportuno quando circolano in una colonna di autoveicoli.
2 Se la circolazione è fermata, i conducenti di motoveicoli devono rimanere al loro posto nella colonna dei veicoli.
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.
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Art. 47 Legge federale sulla circolazione stradale (SVG) - Anwendung bei den Gerichten
Anwendung im Kantonsgericht
Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SU150099 | Mehrfache Übertretung von Verkehrsvorschriften | Beschuldigte; Beschuldigten; Sicherheitslinie; Über; Polizeibeamte; Berufung; Urteil; Kolonne; Vorinstanz; Busse; Sachverhalt; Stadt; Stadtrichteramt; Zeuge; Vorfall; Überfahren; Polizeibeamten; Befehl; Notiz; Aussagen; Polizeirapport; Recht; Einvernahme; Notizbucheintrag; Übertretung; Verteidiger; überholt |
ZH | SB120351 | fahrlässige Körperverletzung | Beschuldigte; Privatkläger; Berufung; Beschuldigten; Fahrzeug; Urteil; Privatklägers; Verkehr; Entschädigung; Bundesgericht; Vorinstanz; Recht; Verkehr; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Vertreterin; Geschwindigkeit; Berufungsverfahren; Verteidigung; Gericht; Kolonne; Sinne; Führungslinie; Fahrzeuge; Entscheid |
Anwendung im Bundesgericht
BGE | Regeste | Schlagwörter |
129 IV 155 | Art. 35 Abs. 2 und 3, Art. 47 Abs. 2 SVG; Überholen einer Fahrzeugkolonne durch einen Motorradfahrer; Kollision mit einem wendenden Fahrzeug. Motorradfahrer dürfen nicht eine stehende Fahrzeugkolonne links überholen (E. 3.2). Wer ein Überholmanöver ausführt, das wegen seiner Gefährlichkeit gesetzlich verboten ist, verletzt damit die allgemeinen Sorgfaltsregeln (E. 3.3). | Fahrzeug; Verkehr; Verkehrs; Kolonne; Überholen; Fahrzeuge; Motorradfahrer; Verkehr; Geschwindigkeit; Fahrzeugkolonne; Vorinstanz; Strassen; Überholmanöver; Gewissheit; Fahrzeuglenker; Urteil; Verletzung; Verkehrsteilnehmer; Richtung |
114 IV 144 | Art. 35 SVG und 39 Abs. 1 VRV; Überholen. Wer an einem Fahrzeug vorbeiführt, das wegen der Verkehrslage vorübergehend wartet, überholt im Rechtssinne; dieser Begriff erfordert somit nicht, dass sich beide Fahrzeuge in Bewegung befinden (Präzisierung der Rechtsprechung). | Fahrzeug; Verkehr; Überholen; Nichtigkeitsbeschwerde; Fahrzeuge; Verkehrslage; Bewegung; Rechtssinn; Urteil; Rechtsprechung; Personenwagen; Verletzung; Erwägungen; Hinweisen; Anhalten; Hindernis; Strassenverkehrsrecht; BUSSY/RUSCONI; Urteilskopf; Auszug; Kassationshofes; Statthalteramt; Bezirkes; Regeste; Rechtssinne; |