Legge federale sulla circolazione stradale (LCStr)

Zusammenfassung der Rechtsnorm LCStr:



Art. 47 LCStr dal 2024

Art. 47 Legge federale sulla circolazione stradale (LCStr) drucken

Art. 47 Norme per i conducenti di motoveicoli

1 I conducenti di motoveicoli non devono circolare affiancati, salvo che sembri opportuno quando circolano in una colonna di autoveicoli.

2 Se la circolazione è fermata, i conducenti di motoveicoli devono rimanere al loro posto nella colonna dei veicoli.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 47 Legge federale sulla circolazione stradale (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU150099Mehrfache Übertretung von Verkehrsvorschriften Beschuldigte; Beschuldigten; Sicherheitslinie; Über; Polizeibeamte; Berufung; Urteil; Kolonne; Vorinstanz; Busse; Sachverhalt; Stadt; Stadtrichteramt; Zeuge; Vorfall; Überfahren; Polizeibeamten; Befehl; Notiz; Aussagen; Polizeirapport; Recht; Einvernahme; Notizbucheintrag; Übertretung; Verteidiger; überholt
ZHSB120351fahrlässige Körperverletzung Beschuldigte; Privatkläger; Berufung; Beschuldigten; Fahrzeug; Urteil; Privatklägers; Verkehr; Entschädigung; Bundesgericht; Vorinstanz; Recht; Verkehr; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Vertreterin; Geschwindigkeit; Berufungsverfahren; Verteidigung; Gericht; Kolonne; Sinne; Führungslinie; Fahrzeuge; Entscheid

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 IV 155Art. 35 Abs. 2 und 3, Art. 47 Abs. 2 SVG; Überholen einer Fahrzeugkolonne durch einen Motorradfahrer; Kollision mit einem wendenden Fahrzeug. Motorradfahrer dürfen nicht eine stehende Fahrzeugkolonne links überholen (E. 3.2). Wer ein Überholmanöver ausführt, das wegen seiner Gefährlichkeit gesetzlich verboten ist, verletzt damit die allgemeinen Sorgfaltsregeln (E. 3.3). Fahrzeug; Verkehr; Verkehrs; Kolonne; Überholen; Fahrzeuge; Motorradfahrer; Verkehr; Geschwindigkeit; Fahrzeugkolonne; Vorinstanz; Strassen; Überholmanöver; Gewissheit; Fahrzeuglenker; Urteil; Verletzung; Verkehrsteilnehmer; Richtung
114 IV 144Art. 35 SVG und 39 Abs. 1 VRV; Überholen. Wer an einem Fahrzeug vorbeiführt, das wegen der Verkehrslage vorübergehend wartet, überholt im Rechtssinne; dieser Begriff erfordert somit nicht, dass sich beide Fahrzeuge in Bewegung befinden (Präzisierung der Rechtsprechung). Fahrzeug; Verkehr; Überholen; Nichtigkeitsbeschwerde; Fahrzeuge; Verkehrslage; Bewegung; Rechtssinn; Urteil; Rechtsprechung; Personenwagen; Verletzung; Erwägungen; Hinweisen; Anhalten; Hindernis; Strassenverkehrsrecht; BUSSY/RUSCONI; Urteilskopf; Auszug; Kassationshofes; Statthalteramt; Bezirkes; Regeste; Rechtssinne;