Loi fédérale sur la circulation routière (LCR)

Zusammenfassung der Rechtsnorm LCR:



Art. 47 LCR de 2024

Art. 47 Loi fédérale sur la circulation routière (LCR) drucken

Art. 47 Règles concernant les motocyclistes

1 Les motocyclistes ne doivent pas circuler de front, sauf s’il est indiqué de le faire quand ils se trouvent dans une file de voitures automobiles.

2 Si la circulation est arrêtée, les motocyclistes resteront leur place dans la file des véhicules.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2024 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 47 Loi fédérale sur la circulation routière (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU150099Mehrfache Übertretung von Verkehrsvorschriften Beschuldigte; Beschuldigten; Sicherheitslinie; Über; Polizeibeamte; Berufung; Urteil; Kolonne; Vorinstanz; Busse; Sachverhalt; Stadt; Stadtrichteramt; Zeuge; Vorfall; Überfahren; Polizeibeamten; Befehl; Notiz; Aussagen; Polizeirapport; Recht; Einvernahme; Notizbucheintrag; Übertretung; Verteidiger; überholt
ZHSB120351fahrlässige Körperverletzung Beschuldigte; Privatkläger; Berufung; Beschuldigten; Fahrzeug; Urteil; Privatklägers; Verkehr; Entschädigung; Bundesgericht; Vorinstanz; Recht; Verkehr; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Vertreterin; Geschwindigkeit; Berufungsverfahren; Verteidigung; Gericht; Kolonne; Sinne; Führungslinie; Fahrzeuge; Entscheid

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
129 IV 155Art. 35 Abs. 2 und 3, Art. 47 Abs. 2 SVG; Überholen einer Fahrzeugkolonne durch einen Motorradfahrer; Kollision mit einem wendenden Fahrzeug. Motorradfahrer dürfen nicht eine stehende Fahrzeugkolonne links überholen (E. 3.2). Wer ein Überholmanöver ausführt, das wegen seiner Gefährlichkeit gesetzlich verboten ist, verletzt damit die allgemeinen Sorgfaltsregeln (E. 3.3). Fahrzeug; Verkehr; Verkehrs; Kolonne; Überholen; Fahrzeuge; Motorradfahrer; Verkehr; Geschwindigkeit; Fahrzeugkolonne; Vorinstanz; Strassen; Überholmanöver; Gewissheit; Fahrzeuglenker; Urteil; Verletzung; Verkehrsteilnehmer; Richtung
114 IV 144Art. 35 SVG und 39 Abs. 1 VRV; Überholen. Wer an einem Fahrzeug vorbeiführt, das wegen der Verkehrslage vorübergehend wartet, überholt im Rechtssinne; dieser Begriff erfordert somit nicht, dass sich beide Fahrzeuge in Bewegung befinden (Präzisierung der Rechtsprechung). Fahrzeug; Verkehr; Überholen; Nichtigkeitsbeschwerde; Fahrzeuge; Verkehrslage; Bewegung; Rechtssinn; Urteil; Rechtsprechung; Personenwagen; Verletzung; Erwägungen; Hinweisen; Anhalten; Hindernis; Strassenverkehrsrecht; BUSSY/RUSCONI; Urteilskopf; Auszug; Kassationshofes; Statthalteramt; Bezirkes; Regeste; Rechtssinne;