Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) Art. 47

Zusammenfassung der Rechtsnorm BöB:



Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen regelt die Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber in der Schweiz, um fairen Wettbewerb zu gewährleisten. Es legt Grundsätze für die Beschaffung von Gütern, Dienstleistungen und Bauaufträgen fest und enthält Bestimmungen zur Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung. Das Gesetz zielt darauf ab, die Effizienz und Wirtschaftlichkeit der öffentlichen Beschaffung zu fördern, den Missbrauch von öffentlichen Geldern zu verhindern und sicherzustellen, dass diese im Interesse der Allgemeinheit verantwortungsvoll eingesetzt werden.

Art. 47 BöB vom 2024

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Art. 47 Fristverkürzung im Staatsvertragsbereich

1 Die Auftraggeberin kann die Minimalfristen nach Artikel 46 Absatz 2 in Fällen nachgewiesener Dringlichkeit auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen.

2 Sie kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Absatz 2 um je 5 Tage kürzen, wenn:

  • a. die Ausschreibung elektronisch veröffentlicht wird;
  • b. die Ausschreibungsunterlagen zeitgleich elektronisch veröffentlicht werden;
  • c. Angebote auf elektronischem Weg entgegengenommen werden.
  • 3 Sie kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Absatz 2 auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen, sofern sie mindestens 40 Tage bis höchstens 12 Monate vor der Veröffentlichung der Ausschreibung eine Vorankündigung mit folgendem Inhalt veröffentlicht hat:

  • a. Gegenstand der beabsichtigten Beschaffung;
  • b. ungefähre Frist für die Einreichung der Angebote oder Teilnahmeanträge;
  • c. Erklärung, dass die interessierten Anbieterinnen der Auftraggeberin ihr Interesse an der Beschaffung mitteilen sollen;
  • d. Bezugsquelle für die Ausschreibungsunterlagen;
  • e. alle weiteren zu diesem Zeitpunkt bereits verfügbaren Angaben nach Artikel 35.
  • 4 Sie kann die minimale Angebotsfrist von 40 Tagen nach Artikel 46 Absatz 2 auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen, wenn sie wiederkehrend benötigte Leistungen beschafft und bei einer früheren Ausschreibung auf die Fristverkürzung hingewiesen hat.

    5 Überdies kann die Auftraggeberin beim Einkauf gewerblicher Waren oder Dienstleistungen oder einer Kombination der beiden in jedem Fall die Frist zur Angebotseinreichung auf nicht weniger als 13 Tage verkürzen, sofern sie die Ausschreibungsunterlagen gleichzeitig mit der Ausschreibung elektronisch veröffentlicht. Nimmt die Auftraggeberin Angebote für gewerbliche Waren oder Dienstleistungen elektronisch entgegen, so kann sie ausserdem die Frist auf nicht weniger als 10 Tage verkürzen.


    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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