LPGA Art. 47 - Consultazione degli atti

Einleitung zur Rechtsnorm LPGA:



Art. 47 LPGA dal 2024

Art. 47 Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (LPGA) drucken

Art. 47 Consultazione degli atti

1 Purché siano tutelati interessi privati preponderanti, hanno diritto di consultare gli atti:

  • a. l’assicurato per i dati che lo riguardano;
  • b. le parti per i dati di cui necessitano per tutelare un diritto o adempiere un obbligo conformemente a una legge d’assicurazione sociale oppure per far valere un rimedio giuridico contro una decisione emanata in base alla stessa legge;
  • c. le autorit competenti per i ricorsi contro decisioni emanate in base a una legge d’assicurazione sociale (1) , per i dati necessari per adempiere tale compito;
  • d. la persona responsabile e il suo assicuratore per i dati di cui necessitano per valutare un regresso dell’assicurazione sociale.
  • 2 Nel caso di dati riguardanti la salute, la cui comunicazione potrebbe ripercuotersi sfavorevolmente sulla salute della persona autorizzata a consultare gli atti, si può esigere che essa designi un medico, incaricato di comunicarle questi dati.

    (1) Testo rettificato dalla Commissione di redazione dell’AF (art. 33 LRC; RU 1974 1051).

    Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit.

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    Art. 47 Legge federale sulla parte generale del diritto delle assicurazioni sociali (ATSG) - Anwendung bei den Gerichten

    Anwendung im Kantonsgericht

    Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGKV 2019/12Entscheid Art. 10 PFG; Art. 5 PFV: Beschwerdegegnerin hat die Rückwirkungsdauer des Anspruchs auf Pflegekostenfinanzierung korrekt festgelegt. Sie ist durch das Zusenden entsprechender Informationsschreiben an die Anspruchsberechtigte ihrer Auskunfts- und Beratungspflicht ausreichend nachgekommen. Orientierungskopien an andere Personen hat sie nicht erstellen müssen, da für sie im damaligen Zeitpunkt nicht erkennbar gewesen ist, dass die Anspruchsberechtigte vertreten sein möchte und auch keine Anhaltspunkte für eine Unzurechnungsfähigkeit der Anspruchsberechtigten bestanden haben. Auch ist keine Diskriminierung oder Verletzung des Gleichbehandlungsgebots darin zu erblicken, dass die Kantone aufgrund des föderalistischen Systems in der Schweiz die Abwicklung der Pflegefinanzierung unterschiedlich geregelt haben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2020, KV 2019/12). Pflegekosten; Einsprache; Anspruch; Pflegefinanzierung; Anmeldung; Altersheim; Verfügung; Kanton; Einspracheentscheid; Akten; Antrag; Pflegestufe; Korrespondenz; Person; Heimrechnungen; Begründung; Entscheid; Gallen; Schwiegermutter; Vollmacht; Pflegekostenfinanzierung; Kopie; Restfinanzierung
    SGUV 2017/109Entscheid Verletzung des Devolutiveffekts Art. 6 UVG: Verneinung eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem unbestrittenen Unfall bzw. zwei weiteren aktenkundigen Ereignissen und einer mehrere Jahre später operativ behandelten Knieproblematik; dies infolge einer zwischenzeitlichen Leistungseinstellung, Rückfall- bzw. Neuanmeldung, Leistungsanerkennung und anschliessender Leistungsaberkennung bzw. erneuter Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 2019, UV 2017/109). Suva-act; Unfall; Recht; Beurteilung; Rückfall; Quot; Untersuchung; Beschwerdeführers; Behandlung; Leistungspflicht; Versicherungsleistungen; Arbeit; Kniebeschwerden; Sachverhalt; Knorpel; Status; Knies; Ereignis; Einsprache; Rechtsvertreter; Unfallkausalität; Urteil; ürliche
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    Anwendung im Verwaltungsgericht

    KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
    SGKV 2019/12Entscheid Art. 10 PFG; Art. 5 PFV: Beschwerdegegnerin hat die Rückwirkungsdauer des Anspruchs auf Pflegekostenfinanzierung korrekt festgelegt. Sie ist durch das Zusenden entsprechender Informationsschreiben an die Anspruchsberechtigte ihrer Auskunfts- und Beratungspflicht ausreichend nachgekommen. Orientierungskopien an andere Personen hat sie nicht erstellen müssen, da für sie im damaligen Zeitpunkt nicht erkennbar gewesen ist, dass die Anspruchsberechtigte vertreten sein möchte und auch keine Anhaltspunkte für eine Unzurechnungsfähigkeit der Anspruchsberechtigten bestanden haben. Auch ist keine Diskriminierung oder Verletzung des Gleichbehandlungsgebots darin zu erblicken, dass die Kantone aufgrund des föderalistischen Systems in der Schweiz die Abwicklung der Pflegefinanzierung unterschiedlich geregelt haben (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Februar 2020, KV 2019/12). Pflegekosten; Einsprache; Anspruch; Pflegefinanzierung; Anmeldung; Altersheim; Verfügung; Kanton; Einspracheentscheid; Akten; Antrag; Pflegestufe; Korrespondenz; Person; Heimrechnungen; Begründung; Entscheid; Gallen; Schwiegermutter; Vollmacht; Pflegekostenfinanzierung; Kopie; Restfinanzierung
    SGUV 2017/109Entscheid Verletzung des Devolutiveffekts Art. 6 UVG: Verneinung eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen einem unbestrittenen Unfall bzw. zwei weiteren aktenkundigen Ereignissen und einer mehrere Jahre später operativ behandelten Knieproblematik; dies infolge einer zwischenzeitlichen Leistungseinstellung, Rückfall- bzw. Neuanmeldung, Leistungsanerkennung und anschliessender Leistungsaberkennung bzw. erneuter Leistungseinstellung durch die Beschwerdegegnerin (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Mai 2019, UV 2017/109). Suva-act; Unfall; Recht; Beurteilung; Rückfall; Quot; Untersuchung; Beschwerdeführers; Behandlung; Leistungspflicht; Versicherungsleistungen; Arbeit; Kniebeschwerden; Sachverhalt; Knorpel; Status; Knies; Ereignis; Einsprache; Rechtsvertreter; Unfallkausalität; Urteil; ürliche
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    Anwendung im Bundesgericht

    BGERegesteSchlagwörter
    136 V 2 (8C_444/2009)Art. 32 ATSG; Verwaltungshilfe unter Sozialversicherungen. Ein Versicherungsträger hat auch während des Beschwerdeverfahrens Anspruch auf Einsicht in die im Einzelfall erforderlichen, bei einem anderen Versicherungsträger liegenden Akten (E. 2).
    Akten; Recht; Verwaltung; Versicherungsträger; Verfahren; IV-Akten; Verwaltungs; Gericht; Verfügung; Vorinstanz; Gesuch; Unfallversicherung; IV-Stelle; Verwaltungshilfe; Verfahrens; Festsetzung; Sozialversicherungen; Einzelfall; Beizug; Daten; Leistungen; Organe; Streitgegenstand; Abklärungen; Beschwerdeinstanz; Person; Urteil

    Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

    BVGELeitsatzSchlagwörter
    B-1806/2021ArbeitslosenversicherungArbeit; Vorinstanz; Kurzarbeit; Urteil; Arbeitszeit; Arbeitsausfall; Kurzarbeitsentschädigung; Unterlagen; Kurzarbeitsentschädigungen; Akten; Revision; Anspruch; Beweis; Einsprache; Verfahren; Arbeitszeiterfassung; Arbeitslosenkasse; Arbeitsverträge; Auskünfte; Arbeitgeber; Verfügung; Arbeitnehmer
    C-4103/2020RenteAkten; Recht; Vorinstanz; Einsprache; Bundes; Verfügung; Rente; Verfahren; Einspracheentscheid; Bundesverwaltungsgericht; Rechtsvertreter; Akteneinsicht; B-act; Entscheid; Anspruch; Renten; Sprache; Begründung; Verwaltung; Verletzung; Aktenführung; Eingabe; Altersrente; Gehör; Parteien; Person

    Kommentare zum Gesetzesartikel

    AutorKommentarJahr
    Ueli KieserATSG- 3. Auflage, Zürich2015
    -ATSG- 2. Aufl., Zürich2009